Die Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat handelt auf der Grundlage des LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen)
Das LPVG unterscheidet zwischen verschiedenen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, und zwar:
- der Mitbestimmung (§ 72 LPVG)
- der Mitwirkung (§ 73 LPVG)
- der Mitbestimmung bei ordentlichen Kündigungen sowie der Anhörung bei außerordentlichen Kündigungen und vor Abmahnungen (§ 74 LPVG)
der Anhörung (§ 75 LPVG)
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben (§ 64 LPVG):
- Maßnahmen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen zu beantragen,
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,
- auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen,
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
- Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Beschäftigter zu beantragen,
- an der Entwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung mitzuwirken und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern,
- mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,
- die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern,
- Maßnahmen, die dem Umweltschutz in der Dienststelle dienen, anzuregen
Der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen Personalangelegenheiten u.a. bei:
- Einstellung, Beförderung, Laufbahnwechsel, Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung und Versetzung
- Umsetzung, Abordnung und Zuweisung gem. § 20 Beamtenstatusgesetz
- Ordentliche Kündigung und Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
- Versagung einer Nebentätigkeit, Arbeitszeit, Pausen und Aufstellung des Urlaubplanes, Errichtung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, Personalfragebogen, Beurteilungsrichtlinien, Berufsausbildung der Beschäftigten, Fortbildung der Beschäftigten
- Regelung der Ordnung in der Dienststelle, Arbeitsplatzgestaltung, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Überstundenanordnung, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte, Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen
Der Personalrat hat mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten u.a. bei:
- Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten
- Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen ist
- Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden
- Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation
- Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze
- Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle
- Gestaltung von Arbeitsplätzen
Der Personalrat hat ferner mitzubestimmen u.a. bei:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
- Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen Dienststelle und der oder dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt werden kann
- Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten und Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten
- Gestaltung der Arbeitsplätze
- Allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen
Der Mitwirkung des Personalrats unterliegen u.a.:
- innerdienstliche Verwaltungsanordnungen sozialer und personeller Natur
- Stellenausschreibungen
- Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen
- behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung
Der Anhörung des Personalrats unterliegen:
- Abmahnungen
- Kündigungen in der Probezeit
- außerordentliche Kündigungen
- Aufhebungs- oder Beendigungsverträge
- Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist