Stipendienvergabe an der Universität Paderborn

Das Präsidium der Universität Paderborn hat am 04. November 2020 folgende Rahmenrichtlinie für die Vergabe von Stipendien an der Universität Paderborn beschlossen. Die Rahmenrichtlinie definiert klare Regelungen und Prozesse für die Vergabe von Stipendien an qualifizierte Studierende und den wissenschaftlichen Nachwuchs an unserer Universität.
Sie verfolgt zum einen das Ziel, die etablierten Stipendienprogramme an der Universität Paderborn weiterzuführen und andererseits die Einführung neuer Stipendienprogramme mit klar definierten Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Zugleich bleiben aber reguläre Beschäftigungsverhältnisse im Sinne einer verlässlichen und nachhaltigen Karriereentwicklung die prioritäre Anbindung für den wissenschaftlichen Nachwuchs an die Universität.
Für Fragen und Beratungen im Umgang mit der Rahmenrichtlinie stehen wir Ihnen im Dezernat 2.2 (Frau Patz) gerne zur Verfügung. Nutzen Sie dieses Angebot, gerne kommen wir auch zur Vorstellung der Rahmenrichtlinie zu Ihnen in die Fakultät.

Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Stipendien an der Universität Paderborn

(1) Diese Richtlinie gilt für die Vergabe und Abwicklung von Stipendien aus Haushaltsmitteln der Universität Paderborn, die für diesen Zweck zentral zur Verfügung gestellt werden (z.B. Forschungsreserve, Matching Fund des Präsidiums). Darüber hinaus ist die Vergabe von Stipendien aus Haushalts- und Sondermitteln der Fakultäten möglich.

(2) Diese Richtlinie gilt ferner für die Vergabe und Abwicklung von Stipendien aus Drittmitteln, soweit der Drittmittelgeber die Mittel ausdrücklich für diesen Zweck gewährt. Die Vergabe von Stipendien aus sogenannten „freien Drittmitteln“ ist ebenso möglich.

(3) Das Verfahren der Auswahl und Durchführung der Stipendienvergabe zur Konkretisierung dieser Richtlinie ist in gesonderten Ausführungsbestimmungen festzulegen. Sofern Ausführungsbestimmungen bestehen (z.B. durch den jeweiligen Drittmittelgeber) haben diese inhaltlichen Bestimmungen zur Vergabe und Abwicklung Vorrang. Die vorliegende Richtlinie gilt komplementär in den Bereichen, in denen keine spezielleren Vorgaben gemacht werden.

(1) Die Universität Paderborn vergibt Stipendien zur Förderung der Forschung, der wissenschaftlichen Ausbildung sowie zum internationalen Austausch in der Regel an qualifizierte Studierende (Masteranden) und den wissenschaftlichen Nachwuchs. Stipendien dürfen nur zur Durchführung oder Beendigung von Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Forschungsvorhaben gewährt werden (eine Ausnahme bilden die Kurzzeitstipendien). Eine parallele Beschäftigung an der Universität Paderborn ist in der Regel nicht möglich. Kommt es ausnahmsweise zu einer Hilfstätigkeit, muss diese inhaltlich klar von den Tätigkeiten im Stipendium abgegrenzt sein. Dies muss der*die Stipendiat*in der Stipendienverwaltung anzeigen.

(2) Es handelt sich um eine einseitige Ausbildungsförderung ohne tatsächliche Gegenleistung und befähigt die Stipendiatin/ den Stipendiaten, an einem Vorhaben zu dem unter (1) aufgeführten Zwecken zu arbeiten. Stipendien stellen kein Arbeits- /Dienstverhältnis zwischen der Universität Paderborn und der Stipendiatin/ dem Stipendiaten dar. Die Zahlungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von §14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) und unterliegen daher nicht der Sozialversicherungspflicht. Mit der Vergabe von Stipendien ist infolgedessen auch nicht die Übernahme von Beiträgen für eine Kranken- und Unfallversicherung verbunden. Gleiches gilt für eine private Haftpflichtversicherung. Entsprechende Versicherungen sind von der Stipendiatin/ dem Stipendiaten selbst abzuschließen. Stipendienzeiten erzeugen keine arbeitsrechtliche Wirkung im Hinblick auf spätere Beschäftigungen im öffentlichen Dienst (z. B. Entgeltgruppe Stufenzuordnung). Der*die Stipendiat*in darf während der Laufzeit des Stipendiums nicht zu Arbeitsleistung im Zusammenhang mit dem Stipendium im Sinne des § 611 a BGB verpflichtet werden.

(3) Die Vergabe eines Stipendiums im direkten Anschluss an ein Arbeitsverhältnis an der Universität Paderborn bedarf einer besonderen Begründung. Dabei ist der Stipendienzweck von einem ehemaligen, bestehenden oder geplanten Arbeitsverhältnis eindeutig abzugrenzen, indem keinerlei Arbeitsleistung gefordert oder entgegengenommenen werden darf. Dies ist anhand der Anlage dieser Rahmenrichtlinie zu dokumentierten. Die Vergabe von Stipendien als Verlängerung eines ansonsten nicht fortsetzbaren Arbeitsvertrages ist unzulässig.

(4) Die Stipendiatin oder der Stipendiat sind verpflichtet,
- den Zweck des Stipendiums zielstrebig zu verfolgen;
- mit der Gewährung des Stipendiums verbundene Verpflichtungen und Auflagen zu erfüllen;
- zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Universität Paderborn;
- nach Absprache regelmäßig über den Stand der Aus- und Fortbildung bzw. des Forschungsvorhabensschriftlich zu berichten. Zusätzliche Berichtspflichten können sich für Doktorandinnen und Doktoranden aus den jeweiligen Promotionsordnungen und den Betreuungsvereinbarungen ergeben.
- die an der Universität Paderborn bestehenden Ordnungen und die geltenden sicherheitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

(5) Darüber hinaus verpflichtet sich die Stipendiatin oder der Stipendiat, die Universität Paderborn unverzüglich zu informieren, wenn
- das Forschungsvorhaben unterbrochen, abgeändert, vorzeitig abgeschlossen oder abgebrochen wird;
- sie oder er durch Beiträge Dritter für ihre oder seine wissenschaftliche Tätigkeit honoriert wird
oder ihr oder ihm oder mit ihrer oder seiner Billigung einem Dritten aus dem geförderten Forschungsvorhaben ein wirtschaftlicher Gewinn erwächst;
- sie oder er von anderer Seite ein Stipendium erhält;
- in den sonstigen persönlichen Verhältnissen Änderungen eintreten, die für das Stipendium relevant sind;
- sie oder er eine Erwerbstätigkeit an der Universität Paderborn ausübt.

Folgende Arten von Stipendien werden an der Universität Paderborn vergeben:

(1) Kurzzeitstipendien, max. 6 Monate
Kurzzeitstipendien dienen insbesondere dem internationalen wissenschaftlichen Austausch von qualifizierten Studierenden, Promovierenden sowie weitere Wissenschaftler/-innen mit Wissenschaftler/-innen der Universität Paderborn. Kurzzeitstipendien werden für Aufenthalte von max. 6 Monaten vergeben.
Beispiele: PROMOS-Stipendien, Matching Fund

(2) Promotionsstipendien, 6 -36 Monate
Promotionsstipendien werden an Promovierende vergeben, die den Abschluss einer Promotion an der Universität Paderborn anstreben. Die Laufzeit des Stipendiums ist so zu vergeben, dass das Qualifizierungsziel erreicht werden kann. Eine besondere Form des Promotionsstipendiums ist das Abschlussstipendium, welches ausschließlich zur Fertigstellung der Dissertation vergeben werden kann. Die Einschreibung in einen Promotionsstudiengang der Universität Paderborn sowie die Vorlageeiner Betreuungszusage (z.B. in Form einer Betreuungsvereinbarung) des/der wissenschaftlichen Betreuers/-in sind verpflichtend.
Beispiele: Grund- und Abschlussstipendien der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs

(3) Forschungsstipendien, 3 – 24 Monate
Forschungsstipendien können ausschließlich an bereits promovierte Nachwuchswissenschaftler/-innen vergeben werden. Der Stipendienzweck des Forschungsstipendiums steht im unmittelbaren Zusammenhang zu dem wissenschaftlichen Qualifizierungsziel des/der Stipendiaten/in (z.B. Post-Doc-Phase, Habilitation). Für die Vergabe eines Forschungsstipendiums ist eine Erklärung für die Bereitstellung der notwendigen Forschungsinfrastruktur seitens der aufnehmenden Fakultät notwendig.
Beispiel: Postdoc-Stipendium der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs

(4) Gründerstipendien, 12 – 18 Monate
Gründerstipendien richten sich an Nachwuchswissenschaftler/-innen und Studierende, die eine Existenzgründung aus der Wissenschaft vorbereiten. Gründerstipendien werden vorrangig im Rahmen der einschlägigen drittmittelgeförderten Förderprogramme an potentielle Gründerinnen und Gründer vergeben.
Beispiele: Exist-Gründerstipendien

(5) Studienstipendien
Studienstipendien können an besonders qualifizierte Studierende (Masteranden) mit herausragenden Studienleistungen vergeben werden, die den Masterabschluss an der Universität Paderborn anstreben.

Die Verlängerung eines Stipendiums ist grundsätzlich nur auf Antrag, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, möglich. Wichtige Gründe sind familiäre Gründe (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Pflege naher Angehöriger) und die Verzögerung des Vorhabens durch Umstände, die bei der Bewilligung des Stipendiums nicht vorauszusehen waren und von der Stipendiatin/ vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind. Über Verlängerungsanträge entscheidet das zur Stipendienvergabe berechtigte Gremium gemäß Artikel 4 Absatz 3.

(1) Stipendien sind grundsätzlich hochschulöffentlich auszuschreiben, hiervon ausgenommen sind die unter Artikel 3 (1) aufgeführten Kurzzeitstipendien

(2) Die Art, Höhe und Dauer des Stipendiums sind in der jeweiligen Ausschreibung bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für die einzureichenden Antragsunterlagen.

(3) Die Vergabe eines Stipendiums erfolgt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, das von einer unabhängigen Vergabekommission auf Fakultätsebene (z.B. Fakultätsrat, Promotionsausschuss, Auswahlgremium eines Graduiertenkollegs o.ä.) bzw. Hochschulebene (z.B. Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs) geleitet wird. Bei der Stipendienvergabe im Rahmen eines drittmittelgeförderten Vorhabens sind die jeweiligen Regelungen des Drittmittelgebers zu beachten.

(4) Die jeweils zuständige Vergabekommission erstellt vor der Veröffentlichung einen Kriterienkatalog, der bei der Auswahl Anwendung findet.

(5) Das Vergabeverfahren und die Auswahlentscheidung sind schriftlich zu dokumentieren und anschließend an die Stipendienverwaltung (Dez. 2.2.) weiterzuleiten.

(6) Das Stipendium wird auf Empfehlung der Vergabekommission durch die Hochschulleitung in Abstimmung mit dem jeweiligen Dekanat bewilligt. Sofern keine Vorgaben vom jeweiligen Drittmittelgeber gemacht werden, sind die Mustervorlagen (Bewilligungsbescheid, Annahmeerklärung, o.ä.) der Universität Paderborn zu verwenden.

(1) Stipendien werden grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt. Sie dürfen den hierfür erforderlichen Betrag nicht überschreiten. Darüber hinaus können in Abhängigkeit des Stipendienzwecks sowie der persönlichen Lebensumstände des/der Stipendiaten/-in ein Sachkostenzuschuss bzw. eine Kinderzulage gewährt werden.

(2) Die Höhe der Stipendien wird in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen bzw. nach den Vorgaben des jeweiligen Drittmittelgebers festgelegt. Hochschulinterne Stipendienprogramme richten sich bei der Festlegung der Stipendienhöhe nach einschlägigen Stipendiensätzen allgemein anerkannter Fördergeber (z.B. Begabtenförderungswerke, Deutsche Forschungsgemeinschaft o.ä.).

Stipendien sind gemäß §3 Nr.44 Einkommenssteuergesetz (EstG) in der Regel einkommenssteuerfrei, letztgültige Bewertung obliegt dem zuständigen Finanzamt. Die Universität Paderborn ist verpflichtet eine Kontrollmitteilung an die zuständige Steuerbehörde weiterzuleiten.

(1) Bei der Vergabe von Stipendien an Nicht-EU-Bürger ist der aufenthaltsrechtliche Status der potentiellen Stipendiatinnen/ Stipendiaten von der zuständigen Vergabekommission zu überprüfen.

(1) Die Universität Paderborn kann die Bewilligung eines Stipendiums nach Maßgabe der §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW in der jeweils gültigen Fassung zurücknehmen oder widerrufen.

(2) Die Universität Paderborn kann die Bewilligung eines Stipendiums mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn Gründe erkennbar werden, die eine erfolgreiche Beendigung des Studiums, der Promotions- oder Forschungsvorhaben ausgeschlossen erscheinen lassen.

(3) Die Universität Paderborn kann die Bewilligung eines Stipendiums mit Wirkung für die Vergangenheit aus wichtigem Grund widerrufen oder zurücknehmen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn
- die Bewilligung durch unrichtige und unvollständige Angaben erlangt worden ist,
- das Stipendium nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist,
- Auflagen oder Verpflichtungen durch die Stipendiatin/ den Stipendiaten nicht eingehalten werden.

(4) Wird die Förderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen oder zurückgenommen, ist das Stipendium entsprechend dem Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme an die Universität Paderborn zurückzuzahlen.

(5) Über den Widerruf bzw. die Rücknahme entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit dem jeweiligen Dekanat auf Empfehlung der zuständigen Vergabekommission. Der Stipendiat/ die Stipendiatin erhält zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.

(1) Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten werden eingehalten und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gewährleistet. Die Stipendiatinnen/ Stipendiaten werden in geeigneter Weise über die Verarbeitung (Zweck, Dauer, Umfang, Übermittlungen etc.) informiert, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

(2) Im Rahmen der Vergabe und Abwicklung von Stipendien werden die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet. Näheres regeln die Vorgaben der jeweiligen Stipendienprogramme, andernfalls wird der Umfang der Datenverarbeitung bspw. in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen unter Beratung der/ des Datenschutzbeauftragten festgelegt.

(3) Die Universität Paderborn übermittelt personenbezogene Daten von Stipendiatinnen/ Stipendiaten an andere Stellen nur auf Basis von Einwilligungserklärungen oder im Rahmen vertraglicher Regelungen bzw. gesetzlicher Melde- und Auskunftspflichten. Soweit im Rahmen drittmittelfinanzierter Stipendien personenbezogene Daten an den Drittmittelgeber übermittelt werden müssen, ist in der Ausschreibung oder im Bewilligungsbescheid darauf hinzuweisen. Der zuständigen Steuerbehörde werden auf Basis der Mitteilungsverordnung (MV) Daten über Zahlungen an Stipendiatinnen/ Stipendiaten übermittelt.

(4) Im Übrigen sind die geltenden datenschutzrechtlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG in ihrer jeweils gültigen Fassung).

(1) Diese Rahmenrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft und ist für alle Neubewilligungen sowie Verlängerungsbewilligungen, die ab dem Inkrafttreten erlassen werden, anwendbar. Bereits bestehende Auswahlgremien laufender Programme, setzen ihre Arbeit gemäß dieser Richtlinie fort. Gleichzeitig tritt die Rahmenrichtlinie vom 24.05.2018 (AM.Uni.PB 11.18) außer Kraft. Artikel 10 Abs. (2) Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Speziellere Regelungen (z. B. durch Drittmittelgeber) gehen dieser Richtlinie vor.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassene Bewilligungsbescheide behalten ihre Gültigkeit. Für sie gilt die Rahmenrichtlinie, nach der sie bewilligt worden sind.