Finanzielle Unterstützung für Familien

Möglicherweise haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form von Kinder- und Elterngeld.

Kindergeld

Die Höhe des monatlich gezahlten Kindergeldes bemisst sich nach der Anzahl der Kinder. Für das erste und das zweite Kind wird jeweils ein Betrag von 204 Euro ausbezahlt, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind werden pro Kind 235 Euro gezahlt (Stand Januar 2019).

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Familienkasse eingereicht werden.

Weitere Infos zum Kindergeld finden Sie hier.

Elterngeld

Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 65 - 67 % des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Seit dem 01.01.2015 kann das Elterngeld in dieser Form als so genanntes "Basiselterngeld" von Vater und Mutter für eine Dauer von längstens 14 Monaten bezogen werden. Dabei können die Eltern des Kindes den Zeitraum des Bezugs untereinander frei aufteilen. Ein Elternteil kann für höchstens 12 Monate Elterngeld beanspruchen.

Das Elterngeld muss schriftlich bei den jeweils zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden.

Die Kontaktdaten für den Kreis Paderborn finden Sie hier.

Quelle und weitere Informationen: Euraxess

Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, hilft Ihnen das FamilienServiceBüro der Universität Paderborn gerne weiter.

Bürger*innen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der können in Deutschland i.d.R. Elterngeld und Kindergeld beantragen, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen.

Kindergeld

Dauerhaft in Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Staatsangehörige Algeriens, Bosnien-Herzegowinas, Kosovos, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei können auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld erhalten. Sie müssen dafür in Deutschland als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Elterngeld

Bürger*innen aus Nicht-EU-Ländern haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen. Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon erlaubt gearbeitet hat. Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.