Änderungen zum Verfahren der Visumbeantragung

Ab dem 10. Juni 2022 können folgende Personenkreise bei dem Chinese Visa Application Service Center in Berlin ein entsprechendes Visum beantragen:

1. Die Antragsteller, die von zentralen Regierungs- und Staatsbehörden in Beijing, Ämtern für auswärtige oder wirtschaftliche Angelegenheiten auf Provinzebene, staatseigenen Unternehmen auf zentraler Ebene und den autorisierten städtischen Ämtern für auswärtige Angelegenheiten zu einem China-Besuch eingeladen sind, und ein von der einschlägigen Behörde ausgestelltes amtliches Einladungsschreiben vorweisen können.  

2. Die Antragsteller, die Berufstätigkeit in China wieder aufnehmen bzw. aufnehmen und gültige Arbeitserlaubnisse wie „Foreigner’s Work Permit“ oder „Notification Letter of Foreigner’s Work Permit“ vorweisen können.

Auch die Familienangehörigen der oben Genannten (einschließlich der bereits in China arbeitenden Ausländer) können mit einer Verwandtschaftsbescheinigung ein Familienzusammenführungs- oder Besuchervisum beantragen. Die Kategorie „Familienangehörige“ bezieht sich auf Ehegatten, Eltern, Kinder unter 18 Jahren und Schwiegereltern.

3. Die Antragsteller, die mit chinesischen Staatsbürgern verwandt bzw. mit Ausländern mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung in China verwandt sind und eine Verwandtschaftsbescheinigung sowie weitere notwendige Unterlagen für ein Besucher- oder Familienzusammenführungsvisum vorweisen können. In diesem Fall fallen unter die Kategorie „Familienangehörige“ Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Ehegatten der Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.

Alle oben genannten Antragsteller sind verpflichtet, vor der Einreise mit einem von China oder der WHO zugelassenen Anti-Covid-Impfstoff geimpft zu werden.