Dienstreisen aus Drittmitteln

In Drittmittelprojekten, bei denen der Mittelgeber die Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) o.a. (Sonderbestimmungen DAAD) anstelle des RKG NRW vorschreibt, muss unbedingt in jedem Einzelfall angegeben werden (s. Formular "Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise"), das Bundesrecht o.a. anzuwenden ist.
Die Festlegung welches Recht oder welche Bestimmung im Einzelfall anzuwenden ist, erfolgt durch die Projektleitung (s. a. Verwendungsrichtlinien des Drittmittelgebers).

Wichtig!
1. In Drittmittelprojekten können für die Ermittlung und Berechnung von Reisekosten andere Regelungen als die des Reisekostengesetzes (RKG NRW) anwendbar sein (z. B. Bundesreisekostengesetz o. a. Sonderbestimmungen, Pauschalen DAAD, …) Diese Regelungen ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen des jeweiligen Drittmittelprojektes.  Die Projektleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die jeweils geltenden Bestimmungen angewendet werden, und muss diese unbedingt in jedem Einzelfall angeben (s. Formular "Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise").

2. Bitte beachten Sie hierbei unbedingt die Angabe der Personalfinanzierung auf dem Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise. Sollte die Personalfinanzierung nicht mit dem Abrechnungsobjekt für die Kostenerstattung übereinstimmen wird der Dienstreiseantrag zur Prüfung an die Drittmittelstelle weitergeleitet (sog. Drittmittelschleife).

Nach erfolgter Prüfung von der Drittmittelstelle mit dem Hinweis:

  • Dienstreise kann wie angegeben abgerechnet werden.
    Dienstreiseantrag wird von der Reisestelle genehmigt und anschließend an den Antragsteller zurückgesandt.
     
  • Dienstreise kann nicht wie angegeben abgerechnet werden.
    Dienstreiseantrag wird von der Reisestelle ohne Genehmigung an den Antragsteller zurückgesandt mit der Bitte um Klärung des Prüfvermerks der Drittmittelstelle.