Gleich­s­tel­lung

Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz (GG), Art. 3, Abs. 2 geregelt. Dort heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Weiterhin gibt das im darauffolgenden Abs. 3 festgehaltene Diskriminierungsverbot vor: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes […] benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung meint also, dass Frauen und Männer bei gleichen Voraussetzungen auch gleiche Rechte haben müssen (vgl. Kahlert 2002: 164). Zur Implementierung dieses Rechts gibt es seit den 1980er Jahren – bis dahin gab es auf rechtlicher Ebene zum Teil noch massive Diskriminierungen von Frauen, indem etwa Ehemänner bis 1977 über eine Berufstätigkeit ihrer Ehefrau entscheiden durften – Gleichstellungsgesetze und -beauftragte, Frauenförderpläne etc., die seit Ende der 1990er um Gender Mainstreaming-Maßnahmen erweitert werden (vgl. ebd.).

Cordes (2010: 924) fasst die Ziele von Gleichstellungspolitik wie folgt zusammen: (1) Aufhebung von Diskriminierungen gegenüber Frauen als Folge ungleicher Lebensverhältnisse von Frauen und Männern; (2) Beseitigung der sozialen Folgen dieser Ungleichheiten im Sinne gleicher gesellschaftlicher Lebenschancen und Teilhabemöglichkeiten. Dabei unterscheidet sie zwischen drei Formen von Diskriminierung (vgl. ebd.):

  1. Unmittelbare Diskriminierung meint, dass Frauen durch bestimmte Rechtslagen direkt als Gruppe diskriminiert werden; etwa wenn es Frauen lange Zeit untersagt war, ohne Zustimmung des Mannes ein eigenes Konto zu eröffnen.
  2. Mittelbare Diskriminierung bedeutet, dass ein Geschlecht im Vergleich zum anderen durch eine eigentlich geschlechtsneutrale Norm mittelbar diskriminiert wird. Cordes (2010) nennt hier als Beispiel die rechtlichen Nachteile von Teilzeit- im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten, von denen Frauen in besonders großem Maße betroffen sind (vgl. ebd.: 924).
  3. Strukturelle Diskriminierung bezeichnet Nachteile für eine Bevölkerungsgruppe, die aus gesellschaftlich geteilten Normen bzw. Regelsystemen resultieren und im Denken und Handeln vieler Menschen verankert sind. Bspw. bringt die Vorstellung, dass tendenziell eher Frauen für Reproduktionsarbeiten innerhalb der Familie hauptverantwortlich sind, in der Regel Nachteile für deren berufliche Karriere mit sich.

Zwar gibt es derzeit kaum noch Formen unmittelbarer Diskriminierung, da Frauen jedoch nach wie vor in vielen Gesellschaftsbereichen im Vergleich zu Männern mittelbar wie strukturell benachteiligt sind, setzt Gleichstellungspolitik daher im Besonderen auf Frauenförderung und hat nach Cordes (2010: 927) folgende Ziele:

  1. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf – diese betrifft auch Väter,
  2. Unterstützung von Frauen beim Zugang zu sog. Männerdomänen,
  3. wie auch die Erhöhung des Anteils von Frauen auf Ebene von Führungspositionen, zu deren Zweck die Frauenquote vom Bundestag beschlossen wurde.

Entsprechend wird auch im Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein Westfalen, § 1, geregelt, dass alle bestehenden Benachteiligungen von Männern und Frauen abzubauen und Frauen besonders zu fördern sind sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht werden muss. Weiterhin regelt das Gesetz, dass Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität nicht diskriminiert werden dürfen und Maßnahmen keine negativen Benachteiligungen auf eine Geschlechtsgruppe haben dürfen. 

(Weiterführende) Literatur:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (2022): Stark für die Zukunft. Die Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung. Stand: Juli 2020. Verfügbar unter: https://www.gleichstellungsstrategie.de/. Letzter Zugriff: 02.08.2022.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (2018): Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung. 20.12.2018. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/zweiter-gleichstellungsbericht-119796. Letzter Zugriff: 02.08.2022.

Bundesministerium der Justiz (BMJ): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Verfügbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html. Letzter Zugriff: 02.08.2022.

Cordes, Mechthild (2010): Gleichstellungspolitiken: Von der Frauenförderung zum Gender Mainstreaming. In: Becker, Ruth/Kortendiek, Beate (Hrsg.) unter Mitarbeit von Budrich, Barbara/Lenz, Ilse/Metz-Göckel, Sigrid/Müller, Ursula/Schäfer, Sabine: Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung: Theorie, Methoden, Empirie. 3. erweiterte und durchgesehene Auflage. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaft, S. 924-932.

Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) mit Stand vom 16.07.2022. Verfügbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=220071121100436242. Letzter Zugriff: 02.08.2022.

Kahlert, Heike (2002): Gleichberechtigung/Gleichstellung. In: Metzler Lexikon Gender Studies / Geschlechterforschung. Ansätze – Personen – Grundbegriffe. Hrsg. von Knoll, Renate. Stuttgart: J. B. Metzler, S. 164.

Klammer, Ute (2019): Gleichstellungspolitik: wo Geschlechterforschung ihre praktische Umsetzung erfährt. In: Kortendiek, Beate/Riegraf, Birgit/Sabisch, Katja (Hrsg.): Handbuch interdisziplinäre Geschlechterforschung, Bd. 2. Wiesbaden: Springer VS, S. 983-992.

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