Mindestlohngesetz (MiLoG)- Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit

 Seit dem 01.01.2015 sind die Vorschriften des neuen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuwenden.

Dadurch ergeben sich zusätzliche Kontroll- und Aufzeichnungspflichten.

 

* In jedem Monatsblatt ist ein Feld (P2) zur Eingabe von Verrechnungszeiten vorgesehen. Diese Möglichkeit ist z.B. gedacht für Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis nicht am 1. des Monats beginnt oder am letzten des Monats endet. Der Eintrag erfolgt hier im Fomat: Dezimalstunden (d.h. 3 Std. 45 Min. = 3,75 ).