Mindestlohngesetz (MiLoG)- Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit
Seit dem 01.01.2015 sind die Vorschriften des neuen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuwenden.
Dadurch ergeben sich zusätzliche Kontroll- und Aufzeichnungspflichten.
- Umsetzung des Mindestlohngesetzes - Informationen und Hinweise
Schreiben der Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung vom 27.03.2015
- Für Kalenderjahr 2022 *
Tabelle zur Zeiterfassung
- Für Kalenderjahr 2023 *
Tabelle zur Zeiterfassung
- Ausfüllhinweise deutsch englisch
- Vollständiger Gesetzestext des MiLoG
-
Überblick über den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz
* In jedem Monatsblatt ist ein Feld (P2) zur Eingabe von Verrechnungszeiten vorgesehen. Diese Möglichkeit ist z.B. gedacht für Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis nicht am 1. des Monats beginnt oder am letzten des Monats endet. Der Eintrag erfolgt hier im Fomat: Dezimalstunden (d.h. 3 Std. 45 Min. = 3,75 ).