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Foto: Myriam Lübbers

Foto: Johannes Pauly

Foto: Myriam Lübbers

Bewerben mit beruflicher Qualifikation (ohne Hochschulreife)

Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulreife haben gemäß Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) die Möglichkeit des Hochschulzugangs für Bachelorstudiengänge aufgrund

  • einer beruflichen Aufstiegsfortbildung oder
  • einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit oder
  • einer bestandenen Zugangsprüfung oder eines erfolgreichen Probestudiums.

Die Bewerber*innen werden entsprechend ihren beruflichen Voraussetzungen und dem gewünschten Studiengang in eine der drei folgenden Gruppen eingestuft. Die Einstufung ist mit dem Antrag auf Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu beantragen.

Gruppe 1: Bewerber*innen mit beruflicher Aufstiegsfortbildung

Meister*innen sowie vergleichbar Qualifizierte

Diese Gruppe ist zur Aufnahme des Studiums in jedem Bachelorstudiengang ohne Zugangsprüfung berechtigt. Dies gilt auch, wenn der Fortbildungsabschluss ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.

Gruppe 2: Fachtreue Bewerber*innen

Beruflich Qualifizierte mit dem Abschluss einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung und mindestens 3-jähriger beruflicher Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf. Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.

Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung wird als berufliche Tätigkeit angerechnet. Ebenso wird eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.

Die ausreichende berufliche Tätigkeit ist bis zum 30. September für das Wintersemester bzw. bis zum 31. März für das Sommersemester nachzuweisen. Die Frist für die Einreichung des Nachweises kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf schriftlichen Antrag inkl. Begründung um zwei Wochen verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist ebenfalls innerhalb der o. a. Frist zu stellen. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die ausreichende berufliche Tätigkeit nicht fristgerecht eingereicht wird.

Die Gruppe der fachtreuen Bewerber*innen ist ohne Zugangsprüfung zur Aufnahme des Studiums in einem Bachelorstudiengang berechtigt, der der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit fachlich entspricht. In den Fällen eines Lehramtsstudiums oder eines Zwei-Fach-Bachelors muss die Hochschulzugangsberechtigung für jedes Studienfach vorliegen. Gegebenenfalls muss in dem Fach, das nicht der Berufsausbildung entspricht, ein Probestudium oder eine Zugangsprüfung absolviert werden.

Gruppe 3: Sonstige Bewerber*innen

Beruflich Qualifizierte mit abgeschlossener mindestens 2-jähriger Berufsausbildung und danach mindestens 3-jähriger beruflicher Tätigkeit in Vollzeit in einem auch der Ausbildung oder dem angestrebten Studium fachlich nicht entsprechenden Beruf (für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes sind zwei Jahre Berufstätigkeit ausreichend)

Die 3jährige berufliche Tätigkeit muss bis zum 30.09. für das Wintersemester, bzw. bis zum 31.03. für das Sommersemester abgeschlossen sein (eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung wird mit dem entsprechenden Anteil angerechnet) und der Nachweis über die ausreichende Berufstätigkeit im Studierendensekretariat eingereicht werden. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die ausreichende berufliche Tätigkeit nicht fristgerecht eingereicht wird.  Die Frist für die Einreichung des Nachweises kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf schriftlichen Antrag inkl. Begründung und Belegen um zwei Wochen verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist ebenfalls innerhalb der o. a. Frist zu stellen.

Diese Gruppe muss für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung eine Zugangsprüfung ablegen. Für die Zugangsprüfung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die Anmeldefrist für die Zugangsprüfung endet bei Studienbeginn zum Wintersemester am 01. April, bei Studienbeginn zum Sommersemester am 01. Oktober. Zu den Prüfungsinhalten berät die Zentrale Studienberatung. Zuständig für die Prüfungsanmeldung und -termine ist das Zentrale Prüfungssekretariat.

Bei zulassungsfreien Bachelorstudiengängen ist alternativ zur Zugangsprüfung ein zweisemestriges Probestudium möglich, das bei Erfolg fortgesetzt werden darf.

Nach Prüfung des Antrags wird Ihnen mitgeteilt, ob Sie zum Probestudium zugelassen sind oder eine Zugangsprüfung beantragen müssen.

Die Universität der Informationsgesellschaft