Beendigung des Beamtenverhältnisses / Ruhestand

Beamtenverhältnis auf Zeit

Beamtenverhältnisse auf Zeit enden automatisch durch Zeitablauf, wenn nicht auf Antrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses eine Verlängerung auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (Hochschulgesetz NRW, Landesbeamtengesetz NRW) erfolgt.

Entlassung kraft Gesetzes sowie durch Verwaltungsakt

Wird ein neues öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet, ist der*die Beamt*in i. d. R. kraft Gesetzes gemäß § 22 BeamtStG beim bisherigen Dienstherrn entlassen.

Die Beendigung kann auch durch Entlassung auf eigenen Antrag gemäß § 27 LBG NRW erfolgen, wenn Sie beabsichtigen eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder im Ausland aufzunehmen. In diesem Fall ist frühzeitig (mind. 4 Wochen vor der Aufnahme der neuen Tätigkeit) ein Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Personaldezernat über den Dienstweg einzureichen.

Bitte informieren Sie in jedem Fall unmittelbar Ihre*n Personalsachbearbeiter*in darüber, wenn Sie beabsichtigen, ein neues öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu begründen/ eine neue Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder im Ausland aufzunehmen.

Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

Das aktive Beamtenverhältnis endet i. d. R., wenn der*die Beamt*in die für ihn*sie maßgebliche Altersgrenze gemäß § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie § 31 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) erreicht.

Ebenso kann das Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Versetzung in den Ruhestand enden (§ 33 LBG NRW).

Zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrem*r zuständigen Personalsachbearbeiter*in auf.