Befristungsrechtliche Regelungen für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Kindern

Verlängerung befristeter Arbeitsverträge

Bei Inanspruchnahme der Elternzeit, einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren ist im Rahmen von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge möglich. Das Gleiche gilt für Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz. Diese Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Sie muss beantragt und in einem neuen Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Zum Umfang der Verlängerung finden sich im Wissenschaftszeitvertragsgesetz folgende Regelungen:
„Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages […] verlängert sich im Einverständnis mit der*dem Mitarbeiter*in um

  • Zeiten der Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger gewährt worden sind,
    [….]
  • Zeiten einer Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
    […]

Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie soll in Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten."

Befristungsdauer

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz legt im § 2 Abs. 1 und 3 eine zeitliche Obergrenze für die Beschäftigung in befristeten Arbeitsverhältnissen für wissenschaftliches Personal fest. Die Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliches Personal, das nicht promoviert ist, ist für eine Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Die zulässige Befristungsdauer in der Phase nach der Promotion verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
Auf die zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer Hochschule oder einer Forschungsreinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge anzurechnen. 
Die insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Wenn beide Eltern als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen an einer Hochschule tätig sind, können beide von dieser Regelung Gebrauch machen.
Unabhängig von der Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG können wissenschaftliche Mitarbeiter*innen auch nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Die Beschäftigung muss überwiegend aus Drittmitteln finanziert sein, die Finanzierung muss für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein und die*der Mitarbeiter*in muss überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt werden.

Bei Fragen zum Befristungsrecht wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständige*n Personalsachbearbeiter*in in der Verwaltung.