Be­fris­tungs­recht­li­che Re­ge­lun­gen für wis­sen­schaft­li­che Mit­a­r­bei­ter*in­nen mit Kin­dern

Ver­län­ge­rung be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trä­ge

Wissenschaftlich Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), haben bei Ausfallzeiten Anspruch auf eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrags (§ 2 Abs. 5 WissZeitVG).

Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,

[…]

3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,

[…]

Die oben genannten Regelungen gelten nicht für Arbeitsverträge, die nach § 2 Abs. 2 befristet sind (Drittmittelbefristung).

Be­fris­tungs­dau­er

Darüber hinaus kann die maximale Befristungsdauer für wissenschaftliches Personal in der Qualifizierungsphase verlängert werden (familienpolitische Komponente gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG), wenn während dieser Zeit ein oder mehrere Kinder unter 18 Jahren betreut werden. Für jedes Kind kann sich die zulässige Befristungsdauer um bis zu zwei Jahre erhöhen. Dadurch erhalten Hochschulen die Möglichkeit, befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend zu verlängern. Eine automatische Verlängerung des bestehenden Vertrags ergibt sich daraus jedoch nicht; hierfür ist die Zustimmung beider Vertragsparteien (Universität/ Vorgesetzte*r und Beschäftigte*r) erforderlich.

Bei Fragen zum Befristungsrecht wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständige*n Personalsachbearbeiter*in in der Verwaltung. Weitere Informationen finden Sie auch hier.