Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals abseits der Beschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Wissenschaftler*innen in den Qualifizierungsphasen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) setzt voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Die Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist (siehe auch Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen).
Die Qualifizierung kann die Förderung der Promotion, der Habilitation, zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen oder eines anderen wissenschaftlichen Weiterbildungszieles sein.
Die Befristungsdauer für das wissenschaftliche Personal, das überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG), soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
Arten der Befristung
- Vor der Promotion: Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen dürfen bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden.
- Nach der Promotion: Ist eine weitere auf insgesamt sechs Jahre begrenzte Befristung möglich.
- Bonuszeit: Der maximale Befristungszeitraum verlängert sich nach der Promotion in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung vor der Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung weniger als sechs Jahre betragen haben.
- Drittmittelbeschäftigung: Für wissenschaftliches Personal, das überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, soll die Vertragsdauer dem Projektzeitraum entsprechen.
Anrechnung von Zeiten:
- Auf die Sechs-Jahres-Fristen werden sämtliche befristete Arbeitsverhältnisse (auch drittmittelfinanzierte) mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie befristete Beamtenverhältnisse und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG angerechnet. Auch befristete Verträge nach anderen Rechtsvorschriften zählen dazu.
Verlängerungsmöglichkeiten:
- Das Arbeitsverhältnis kann aus Gründen, die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG genannt sind, verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG, etwa bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerer Krankheit.
Zu den befristungsrechtlichen Fragestellungen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrer*m zuständigen Personalsachbearbeiter*in auf.