Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis kann aus unterschiedlichen Gründen bzw. auf unterschiedliche Weise beendet werden. Es endet beispielsweise aufgrund von Rente, im Rahmen einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrages. Befristete Arbeitsverhältnisse enden zum vereinbarten Zeitpunkt.
Kündigung
Eine ordentliche Kündigung muss von Beschäftigten fristgerecht auf dem Dienstweg beim Personaldezernat eingereicht werden. Im jeweiligen Arbeitsvertrag ist festgelegt, welche Kündigungsfrist nach dem TV-L gilt. Diese richtet sich nach § 30 TV-L oder § 34 TV-L.
Auflösungsvertrag
Ein Auflösungsvertrag kann im Einvernehmen zwischen Beschäftigten und der Universität Paderborn geschlossen werden. Die tarifrechtliche Regelung ergibt sich aus § 33 TV-L.
Die Beantragung eines Auflösungsvertrages ist auf dem Dienstweg beim Personaldezernat - Sachgebiet 4.2 einzureichen. Der*Die Fachvorgesetzte muss ebenfalls ihr Einverständnis erklären.
Rente
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben.
Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.
Bitte beachten Sie, dass noch weitere Arten von Altersrenten möglich sind. Über die Rentenarten und die Voraussetzungen für den Bezug berät Sie Ihre Rentenversicherung.
Eine Auskunft über die Höhe Ihrer Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen.
Bei Fragen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wenden Sie Sich an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Sobald Sie Ihren Rentenbescheid erhalten, leiten Sie diesen bitte mit dem konkreten Austrittsdatum an Ihre*n zuständige*n Personalsachbearbeiter*in.
Flexi-Rente
Hinweise zur Flexi-Rente finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachten Sie bitte, dass in Absprache mit Ihrer*m Fachvorgesetzten sicherzustellen ist, dass bis zu Ihrem Ausscheiden Ihre Urlaubsansprüche ausgeglichen werden und Sie zudem verpflichtet sind, alle in Ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Gegenstände, die im Eigentum der Universität Paderborn stehen, spätestens am letzten Arbeitstag zurückzugeben sind. Löschen Sie auch bitte die von Ihnen ggf. angelegten und dienstlich genutzten Accounts sowohl bei internen wie bei externen Anbietern.
Zur Aufrechthaltung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld sind Sie ebenfalls verpflichtet, sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Sollten Sie eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Bundesagentur für Arbeit zur Beantragung von Arbeitslosengeld benötigen, informieren Sie bitte Ihre*n zuständigen Personalsachbearbeiter*in darüber. Das Personaldezernat informiert in diesem Fall das LBV NRW, das wiederum die erforderlichen Daten elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Die benötigte Arbeitsbescheinigung wird von der Bundesagentur für Arbeit erstellt und anschließend an Ihre Privatanschrift übersandt.