Be­en­di­gung

Das Dienstverhältnis als WHK endet

  1. automatisch mit Ablauf der im Dienstvertrag vorgesehenen Beschäftigungszeit.
  2. vorzeitig durch schriftliche Kündigung des Dienstvertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  3. vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen durch Auflösungsvertrag. In diesem Fall beantragen Sie mit dem Einverständnis der*des Fachvorgesetzten die Auflösung des Dienstvertrages.

Hinweis:

Sollten Sie eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Bundesagentur für Arbeit zur Beantragung von Arbeitslosengeld benötigen, informieren Sie bitte Ihre*n zuständige*n Personalsachbearbeiter*in darüber. Das Personaldezernat informiert in diesem Fall das LBV NRW, das wiederum die erforderlichen Daten elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Die benötigte Arbeitsbescheinigung wird von der Bundesagentur für Arbeit erstellt und anschließend an Ihre Privatanschrift übersandt.

Bei einem Statuswechsel zum*zur wissenschaftlichen Tarifbeschäftigten ist ggf. eine Kündigung oder Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses erforderlich.

Eine gleichzeitige Beschäftigung als WHK als Tarifbeschäftigte*r ist nicht möglich.