Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen können entweder zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 64 LBG oder voraussetzungslos gemäß §§ 63 und 70 LBG beantragt werden. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung werden der*dem Beamt*in nur auf Antrag gewährt. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.

Bei Teilzeitbeschäftigung kann die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Während einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder während einer Elternzeit ist auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gemäß § 64 LBG möglich.

Urlaub nach § 64 Abs. 1 LBG NRW darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 70 Abs. 1 LBG NRW die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 63 und 64 LBG NRW nicht. Die in Teilzeit verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.

Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 63 und 64 LBG LBG NRW hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Sie steht auch einer Bewerbung auf Beförderungsstellen nicht entgegen.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß §§ 64 und 70 LBG NRW führen grundsätzlich zu einer Verzögerung des Erfahrungsstufenaufstiegs. Ausnahmen sind in § 30 Absatz 2 LBesG NRW geregelt. Danach verzögern insbesondere folgende Zeiten nicht den Aufstieg in den Erfahrungsstufen:

a) Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

b) Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

c) Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes und

d) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

Zur Beantragung von Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung nutzen Sie bitte dieses Formular.

Bei Fragen zu Teilzeit und Beurlaubung steht Ihnen Ihr*e Personalsachbearbeiter*in gern zur Verfügung.