Ruhestand

Erreichen der Altersgrenze

Beamt*innen auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze (s. Tabelle) erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist.

Abweichend davon gilt bei Universitätsprofessor*innen:
Fällt der Monat, in dem ein*e Professor*in die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie*er abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

Antragsruhestand

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein*e Beamt*in auf Lebenszeit oder auf Zeit auf ihren*seinen Antrag in den Ruhestand gemäß § 33 LBG NRW versetzt werden

1. frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres,

2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Der Antrag ist formlos über den Dienstweg im Personaldezernat einzureichen.

Verfahren

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt entweder

-  Kraft Gesetzes (Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze) nach Feststellung der Voraussetzungen oder

-  durch Verwaltungsakt (Ruhestand auf Antrag).

Berechnung der Versorgungsbezüge

Hinsichtlich der Höhe Ihrer Versorgungsbezüge ist das LBV NRW zuständig (s. ebenfalls „Versorgungsauskunft“).

Beachten Sie nachfolgende Leitlinien für Professor*innen im Ruhestand und Emeriti an der Universität Paderborn

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre*n Sachbearbeiter*in im Sachgebiet 4.2.