Dienstunfähigkeit
Unter dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit fällt zum einen das Fernbleiben vom Dienst aufgrund von Krankheit (§ 62 LBG NRW) als vorübergehende Dienstunfähigkeit und zum anderen eine dauernde Dienstunfähigkeit.
Die Bearbeitung der vorübergehenden Dienstunfähigkeit erfolgt durch das Sachgebiet 4.3.
Bei Fragen zu Ihrer Bezügemitteilung steht Ihnen das Sachgebiet 4.2 Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.