Dienstunfähigkeit

Unter dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit fällt zum einen das Fernbleiben vom Dienst aufgrund von Krankheit (§ 62 LBG NRW) als vorübergehende Dienstunfähigkeit und zum anderen eine dauernde Dienstunfähigkeit.

Vorübergehende Dienstunfähigkeit

Sie sind verpflichtet, sich so bald wie möglich, d.h. in der Regel am ersten Krankheitstag, bei der in Ihrem Bereich zuständigen Stelle und zusätzlich auch im Personaldezernat (Sachgebiet 4.3) zu melden und mitzuteilen, dass Sie krank sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit (bei Beamt*innen Dienstunfähigkeit) voraussichtlich dauern wird.

Ergänzende Hinweise zu Rechte und Pflichten im Krankheitsfall finden Sie hier.

Dauernde Dienstunfähigkeit

Wenn Beamt*innen (auf Lebenszeit) wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind, sind sie in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtstG)). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Sofern Zweifel über die Dienstunfähigkeit der*des Beamt*in bestehen, so ist sie*er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine*n Ärzt*in der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen und, falls ein*e Ärzt*in der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

Die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit kommt erst zum Tragen, sofern verschiedene andere Maßnahmen, wie z.B. anderweitige Verwendung nicht möglich waren. Sie erfolgt unter Beteiligung der*des Beamt*in und der zuständigen Gremien.

Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die*der Beamt*in unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 BeamtStG).

Der*die Beamt*in hat auch selbst die Möglichkeit, eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit zu beantragen. Beantragt die*der Beamt*in, sie*ihn nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie sie*ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre*seine Amtspflichten zu erfüllen.

Zuständig für das Verfahren ist der Dienstherr, also die Universität Paderborn. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt durch das LBV NRW. Ruhestand/Versorgung

Die Möglichkeit einer Reaktivierung aus dem Ruhestand ist bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

Bei Fragen zu Ihrer Bezügemitteilung steht Ihnen das Sachgebiet 4.2 Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.