Informationen für Student*innen

Studierende, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern, erhalten durch den Familienparagraf die Möglichkeit Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich vom Studium beurlauben zu lassen, oder unter gewissen Bedingungen die BAföG-Förderungshöchstdauer zu überschreiten.

 

Der „Familienparagraf“ in den Studien- und Prüfungsordnungen

Im Sommersemester 2014 hat das Präsidium der Universität Paderborn den neuen „Familienparagrafen“ für die Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet. Er soll sukzessive in alle Studien- und Prüfungsordnungen integriert werden. Den Fakultäten wird empfohlen, die Regelungen des „Familienparagrafen“ bereits nach der Beschlussfassung umzusetzen.

Für Studierende mit pflegebedürftigen Angehörigen beinhaltet der „Familienparagraf“ folgende Regelung:

Studierende mit Familienaufgaben haben die Möglichkeit, im Bedarfsfall Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Die Abgabefrist der Bachelor- oder Masterarbeit kann im Einzelfall verlängert werden, regelmäßig höchstens auf das Doppelte der vorgesehenen Bearbeitungszeit. Wenn Sie von dieser Regelung Gebrauch machen möchten, lassen Sie sich bitte im Vorfeld vom Prüfungsamt oder dem FamilienServiceBüro beraten.

 

Beurlaubung vom Studium

Studierende können sich für die Pflege von nahen Angehörigen, denen bereits ein Pflegegrad zuerkannt wurde, vom Studium beurlauben lassen.

Bitte prüfen Sie vorher mögliche Auswirkungen eines Urlaubssemesters und lassen Sie sich vom FamilienServiceBüro beraten.

Als nahe Angehörige gelten laut Gesetz (§ 7 PflegeZG) folgende Personen:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • EhepartnerIn, LebenspartnerIn und PartnerIn einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
  • Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Der Antrag auf Beurlaubung muss beim Studierendensekretariat während der Semesterrückmeldefristen für jedes Semester neu gestellt werden. Den Antrag auf Beurlaubung stellen Sie bitte für das Sommersemester bis zum 21.03. und für das Wintersemester bis zum 21.09. elektronisch über PAUL > Studium > Studienorganisation > Meine Anträge

Weitere Informationen finden Sie beim Studierendensekretariat.

Schriftliche Erklärung über die Art des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses und entsprechende Nachweise wie ärztliches Attest oder Pflegeeinstufungsbescheid.

Weitere Hinweise zur Beurlaubung.

Die Beurlaubung kann erst nach Eingang der Zahlung der Semestergebühren erfolgen. Die Höhe der Semestergebühren ist abhängig vom Beurlaubungsgrund. Sozialbeiträge müssen während der Beurlaubung entrichtet werden. Die genauen Beträge können dem Beurlaubungsformular entnommen werden. Wenn das Semesterticket nicht genutzt wird, ist eine Erstattung des Mobilitätsbeitrags möglich. Weitere Informationen zur Beurlaubung sowie das Beurlaubungsformular und den Erstattungsantrag finden Sie hier.

Das BAföG-Amt sollte über eine Beurlaubung umgehend informiert werden, da es während dieser Zeit keine BAföG-Zahlungen gibt und bereits erfolgte Zahlungen zurückerstattet werden müssen. Studierende, die sich für die Pflege eines Angehörigen beurlauben lassen, haben unter entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld).

Informationen und Möglichkeiten zur Studienfinanzierung - auch in finanziellen Notsituationen - erhalten Sie auf den Seiten des AStA Sozialbüros. Dort finden Sie ebenfalls Informationen Rund um die Erstattung des Semestertickets. Eine Beratung bietet auch das FamilienServiceBüro.

Ja! Nach § 48 Abs. 5 Hochschulgesetz und § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz können Studierende während einer Beurlaubung wegen Pflege eines Angehörigen oder Erziehung/Betreuung eines Kindes Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

Wird während des Urlaubssemesters Bürgergeld bezogen, dürfen jedoch keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Bürgergeld. Dies gibt es nur, wenn tatsächlich nicht studiert wird. Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 muss für den Anspruch auf Grundsicherung die Beurlaubung vom Studium praktisch und nicht nur theoretisch bestehen.

Für die Zeit der Beurlaubung verlieren Student*innen gewisse Privilegien. Der Studienplatz wird jedoch frei gehalten.

Auswirkungen, die bedacht werden sollten:

Es besteht in dieser Zeit weder Anspruch auf BAföG noch darf als Werkstudent gearbeitet werden. Wenn kein Einkommen während des Urlaubssemesters erwirtschaftet wird, kann Bürgergeld beantragt werden.

Während dem Bezug von Bürgergeld ist jedoch zu berücksichtigen, dass keine Kurse besucht und keine Prüfungen abgelegt werden dürfen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Bürgergeld. Dies gibt es nur, wenn tatsächlich nicht studiert wird. Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 muss für den Anspruch auf Grundsicherung die Beurlaubung vom Studium praktisch und nicht nur theoretisch bestehen.

BAföG & pflegende Angehörige

Durch die Änderung des BAföG-Gesetzes im August 2019 haben auch pflegende Studierende die Möglichkeit über die Förderhöchstdauer hinaus BAföG zu bekommen. Allerdings sind die Details streng: Es muss sich um „in häuslicher Umgebung erfolgende[n] Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist“ handeln.

BAföG-Berechtigte, die während der Ausbildung ihre pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 3) Eltern oder sonstige nahe Angehörige pflegen und deshalb in Ausbildungsrückstand geraten, sind folglich für eine angemessene Dauer auch noch über das Ende der Förderungshöchstdauer förderungsberechtigt. Weitere Informationen bekommen Sie beim Studierendenwerk Paderborn - Abteilung für BAföG.