Informationen für Mitarbeiter*innen

Die Pflege von Angehörigen stellt Beschäftigte vor eine große zeitliche, körperliche und seelische Herausforderung. Um die Pflegeverantwortung mit dem Beruf zu vereinbaren, bedarf es zeitlicher Flexibilität und individueller Lösungen der Arbeitszeitgestaltung. 

Im Folgenden erhalten Mitarbeiter*innen einen Überblick über die familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeit an der Universität Paderborn sowie über gesetzliche und tarifliche Regelungen einer Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung.

Familienfreundliche Gestaltung von Arbeitszeit & Arbeitsort an der UPB

Die Universität Paderborn bietet Mitarbeiter*innen flexible Regelungen zur Gleitzeit, die Möglichkeit der Mobilen Arbeit und eine große Bandbreite realisierbarer Teilzeitmodelle. Damit leistet die Universität Paderborn einen wertvollen Betrag zur besseren Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und beruflichen Verpflichtungen.

Über die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Arbeitszeitanpassung informiert Sie Ihr Sachbearbeiter/ Ihre Sachbearbeiterin. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.

Im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeit besteht für die Beschäftigten die Möglichkeit, den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende an jedem Arbeitstag weitgehend selbst zu bestimmen. Der den Beschäftigten hierdurch eingeräumte Freiraum in der Wahl der Dienststunden setzt ein besonderes Maß an Verantwortung voraus und darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebs während der Servicezeit führen.

Personenkreis

Von der Gleitzeitregelung werden erfasst:

  • die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der Zentralen Hochschulverwaltung
    • mit Ausnahme von: Hausmeister*innen, sonstige Mitarbeiter*innen des Haus- und Wirtschaftsdienstes, Kraftfahrer*innen, Bedienstete im Bereich „Hochschulsport“, Mitarbeiter*innen des Technischen Betriebsdienstes
  • die nichtwissenschafltichen Mitarbeiter*innen der Universitätsbibliothek

Darüber hinaus können auch Beschäftigte aus anderen Bereichen der Hochschule durch Einzelerklärung freiwillig an der Gleitzeitregelung teilnehmen: Antrag zur freiwilligen Teilnahme an der Gleitzeit

Rahmenzeit

Die Rahmenzeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können; sie ist wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 19:30 Uhr.

Servicezeit

Die Servicezeit ist die Zeit, in der jede Organisationseinheit eine ausreichende personelle Besetzung, d. h. insbesondere Erreichbarkeit und Ansprechbarkeit, sicherstellt. Die Servicezeit ist wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

Die Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit erfolgt für die Beschäftigten mittels eigenhändig zu bedienender Zeiterfassungsgeräte.

Weitere Informationen zur Gleitzeit­ ­an der Universität Paderborn.

Bei Fragen zur Gleitzeit wenden Sie sich bitte an ­gleitzeitfragen(at)zv.upb(dot)de

Mit der neuen Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit ermöglicht es die Universität Paderborn ihren Beschäftigten dauerhaft, d.h. auch über die Zeit der Corona-Pandemie hinaus, mobil zu arbeiten. Dies bedeutet, dass Arbeiten an einem Ort außerhalb der Universität für Beschäftigte möglich ist, sofern dafür geeignete Tätigkeiten ausgeübt werden.

Mobile Arbeit soll im Interesse von Dienststelle und Beschäftigten Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitsorganisation schaffen und bietet Eltern sowie Beschäftigten mit Pflegeverantwortung die Möglichkeit, Beruf und Familienarbeit besser miteinander vereinbaren zu können. Regelmäßige Mobile Arbeit soll grundsätzlich nicht mehr als 40% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausmachen. Bei Bedarf und wenn die Abläufe im Arbeitsumfeld es zulassen, ist es grundsätzlich auch möglich in höherem Umfang mobil zu arbeiten. Bei einer 5-Tage-Woche kann darüber hinaus mit Zustimmung des jeweiligen Personalrates die Höchstgrenze für situative Mobile Arbeit auf bis zu 50 Tage pro Jahr erweitert werden. Weiterhin ist es nach individueller Prüfung ggf. auch möglich, in familiären Sonderfällen aus dem Ausland zu arbeiten. Mehr Informationen

Gesetzliche Grundlagen

Regelungen für Mitarbeiter*innen

Im Falle der Betreuung und Pflege einer*eines pflegebedürftigen Angehörigen soll gemäß § 11 Abs. 1 TV-L  eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wenn dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Daneben besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 TzBfG).

Regelungen für Beamt*innen

Für Beamt*innen, die eine*n pflegebedürftige*n Angehörige*n pflegen, besteht gemäß §66 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung  zu bewilligen. Die Regelung ermöglicht maximal eine Reduzierung der Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Daneben besteht gemäß § 71 LBG auch die Möglichkeit einer Beurlaubung aus familiären Gründen. Nach dieser Vorschrift beurlaubter Beamt*innen kann gemäß § 67 des Landesbeamtengesetzes auch eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ausfüllende Regelungen an der Universität Paderborn

Für die individuelle Gestaltung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses bietet die Universität Paderborn im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sehr flexible Rahmenbedingungen. So gibt es eine Vielzahl realisierter Teilzeitmodelle, die im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sehr hilfreich sind. Die Teilzeitmodelle an der Universität Paderborn bewegen sich in einem Rahmen von  6 bis 35 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Dabei kann ein gewisses Stundenkontingent täglich oder auch an zwei/drei Tagen geblockt abgeleistet werden. Hier muss sich die*der Mitarbeiter*in jedoch für feste Tage entscheiden. Voraussetzung für die Realisierung des individuell gewünschten Teilzeitmodells ist natürlich die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen.  
Im Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern wurde zur Unterstützung der individuellen Arbeitszeitgestaltung folgendes festgehalten:
„Beschäftigungsverhältnisse sind so zu gestalten, dass Kindererziehung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind. Auf Antrag der Mitarbeiter*innen soll im Einzelfall nach Wegen gesucht werden, eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit und eine individuelle Stundenarbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu ermöglichen.“ (Punkt 3.1.1) 
Ferner wurde im Rahmenplan festgelegt, dass Leitungsfunktionsstellen so zu gestalten sind, dass sie von Teilzeitbeschäftigten wahrgenommen werden können.

Gesetzliche und tarifliche Freistellungsmöglichkeiten

Um pflegende Angehörige zu unterstützen, hat der*die Gesetzgebende verschiedene Modelle eingeführt, um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu gewährleisten.

Auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und das Landesbeamtengesetz des Landes NRW beinhalten Regelungen, die beim Auftreten eines Pflegefalles in der Familie eine Freistellung ermöglichen.

Es kann vorkommen, dass die innerbetrieblich vereinbarten Möglichkeiten (z.B. Telearbeit, Gleitzeit) zur Betreuung von pflegenden Angehörigen nicht ausreichen und Arbeitnehmer*innen darüber hinaus für eine befristete Zeit eine teilweise oder vollständige Freistellung von ihrer Arbeit benötigen. Der*die Gesetzgebende hat durch das Pflegezeit­- und das Familienpflegezeitgesetz die Freistellungsansprüche von Beschäftigten für die Pflege eines nahen Angehörigen geregelt. Diese Gesetze beschäftigen sich mit Freistellungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer*innen und sollen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beitragen.

Weitere Informationen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit finden Sie hier.

Die Rechtsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - ein Überblick

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beinhaltet Regelungen zum Thema Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung, die beim Auftreten eines Pflegefalles in der Familie eine Freistellung ermöglichen.

TV-L: § 11 Teilzeitbeschäftigung
Beschäftigte können nach § 11 Abs. 1 b TV-L Teilzeitbeschäftigung beantragen, wenn ein*e pflegebedürftige*r Angehörige*r nach ärztlichem Gutachten betreut oder gepflegt wird und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange vorliegen. Beschäftigte können eine Befristung der Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 5 Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf Antrag verlangen, so dass nach Ablauf der festgelegten Zeit automatisch wieder die zuvor bestehende Arbeitszeit gilt.

TV-L: § 28 Sonderurlaub  
Mitarbeiter*innen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

TV-L: § 29 Arbeitsbefreiung  
Im Falle der schweren Erkrankung einer*eines Angehörigen können Mitarbeiter*innen für einen Tag pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die*der Angehörige im selben Haushalt wohnt, keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht und die*der Ärzt*in die Notwendigkeit der Anwesenheit der*des Mitarbeiter*in zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

Darüber hinaus kann im Falle einer schweren Erkrankung eines Kindes, bzw. der Erkrankung der Betreuungsperson eines pflegebedürftigen Kindes, eine Freistellung für bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden.  

Das Landesbeamtengesetz des Landes NRW beinhaltet Regelungen, die beim Auftreten eines Pflegefalls in der Familie eine Freistellung ermöglichen.

LBG: § 64 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von

1. mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder

2. einer oder einem nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

LBG NRW § 64

FrUrlV: § 33 Urlaub aus persönlichen Anlässen

Gemäß §33 Abs.1 Satz 2 Nr.5 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW können Beamt*innen unter Fortzahlung ihrer Bezüge für einen Tag im Kalenderjahr vom Dienst freigestellt werden, wenn ein*e Angehörige*r schwer erkrankt. Eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung und Betreuung der erkrankten Person durch den*die Beschäftigen zur vorläufigen Pflege muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.