Spezifische Regelungen für Beamt*innen

Für an der Universität Paderborn beschäftigte Beamt*innen regelt das Landesbeamtengesetz – LBG NRW die Elternzeit. Nähere Informationen dazu sind auf den Seiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW zu finden. 

Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen für Beamt*innen

Eine weitere unbezahlte Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen ist Beamt*innen auch nach Ablauf der Elternzeit möglich. Hierbei kann es sich um eine vollständige, zeitlich befristete Beurlaubung handeln, nach deren Ende in der Regel eine Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz möglich ist. Oder die*der Beschäftigte vereinbart eine Beurlaubung für einen Teil der ursprünglichen Arbeitszeit, eine sogenannte Teilzeitbeurlaubung/ Teilzeitbeschäftigung. Diese ist in der Regel befristet und ermöglicht bei Bedarf hinterher auch wieder eine Aufstockung auf den ursprünglichen Umfang der Stelle.

Beamt*innen ist Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie*er

  • ein Kind unter 18 Jahren oder
  • einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Diese Beurlaubung bedarf der Zustimmung der*des Arbeitgebers*in und es besteht nur ein Anspruch auf die Beurlaubung bei Beamt*innen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Beamt*innen ist eine Beurlaubung bis zu zwölf Jahre möglich.

Zuschuss zur Krankenversicherung in der Elternzeit für Beamt*innen

Fragen zum Zuschuss zur Krankenversicherung in der Elternzeit können an die Beihilfestelle der Universität Paderborn gerichtet werden.