Dienstliche Beurteilung

Nach § 92 Landesbeamtengesetz NRW sollen Beamt*innen in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung). Gem. § 8 Laufbahnverordnung (LVO) beträgt der Zeitabstand grundsätzlich drei Jahre. Darüber hinaus gibt es Beurteilungen aus besonderem Anlass und Beurteilungen in der Probezeit. Die Beurteilungen werden nach Bekanntgabe an den*die Beamt*in in die Personalakte aufgenommen. Die Universität Paderborn hat Beurteilungsrichtlinien erlassen, die das Verfahren der Beurteilungen für Verwaltungs- und Bibliotheksbeamt*innen regeln.

Zweck der Beurteilung:
Die Leistungen der Beamt*innen sollen abgestuft und untereinander vergleichbar bewertet werden. Außerdem soll ein Bild der Befähigung und Eignung gewonnen werden. Beurteilungen sollen es der Universität Paderborn ermöglichen, Entscheidungen über den Aufgabenbereich von Beamt*innen und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere über eine Beförderung, am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten.

Beurteilungsrichtlinien

Beurteilungsbogen - Regelbeurteilung

Beurteilungsbogen - Probezeitbeurteilung

Beurteilungsbogen - Probezeitbeurteilung § 21 LBG

Beurteilungsbogen - Anlassbeurteilung