Ruhestand von Universitätsprofessor*innen

Für Universitätsprofessor*innen gilt eine Sonderregelung hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand. Fällt der Monat, in dem ein*e Professor*in die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von der Regelaltersgrenze mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

In diesem Zusammenhang treten regelmäßig Fragen auf, die mit den nachfolgenden Leitlinien beantwortet werden. Diese Leitlinien sind als Hilfestellung gedacht und enthalten die wichtigsten beamten- und hochschulrechtlichen Aspekte. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Hinausschieben des Ruhestandes
Nach § 32 Absatz 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) besteht die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das
70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinauszuschieben.

Neben den Voraussetzungen aus § 32 LBG NRW gilt die Richtlinie zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts von verbeamteten Professor*innen. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet 4.2.