All­ge­mei­nes

Die Akteneinsicht im Prüfungsrecht ist ein grundlegendes Recht, das sich aus dem Prinzip der Fairness, dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in vielen Fällen aus dem Allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ableiten lässt. Dieses Recht erlaubt es Studierenden, die Bewertungsgrundlagen für ihre Prüfungsleistung einzusehen. Es ist ein wichtiger Bestandteil der rechtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen.

We­sent­li­che Punk­te zur Ak­ten­ein­sicht

Rechtliche Grundlage

Das Recht auf Akteneinsicht wird meist durch Landesgesetze wie Hochschulgesetze oder Verwaltungsverfahrensgesetze (z. B. VwVfG) geregelt. Außerdem leiten die Gerichte das Recht auf Akteneinsicht aus dem allgemeinen Studium der Grundrechte ab, insbesondere aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Darüber hinaus kann das Verwaltungsverfahrensrecht eine weitere Grundlage bieten.

Wer hat Anspruch auf Akteneinsicht?

Grundsätzlich steht das Recht auf Akteneinsicht denjenigen zu, die von der Prüfungsentscheidung direkt betroffen sind – also den Studierenden, deren Prüfungsleistungen beurteilt wurden. Teilweise kann ein Bevollmächtigter (z. B. ein Anwalt) ebenfalls die Akteneinsicht für den betroffenen Studierenden verlangen.

Was darf eingesehen werden?

Zur Prüfungsakte gehören insbesondere:

  • Die Prüfungsaufgaben und ihre Lösungen (evtl. mit den Musterlösungen),
  • Die eigenen Prüfungsantworten,
  • Die Bewertung durch die Prüfer, inklusive Korrekturvermerke,
  • Protokolle von mündlichen Prüfungen,
  • Eventuell vorliegende Gutachten oder Stellungnahmen zu der Beurteilung.

Nicht zwingend Bestandteil der Einsicht sind interne Notizen der Prüfer, die nur der Gedankenstütze dienen, solange sie nicht in die Bewertung einfließen.

Wie beantragt man Akteneinsicht?

Die Akteneinsicht muss in der Regel per E-Mail beantragt werden. Die Hochschule benennt dann einen Termin und einen Ort, an dem die Akteneinsicht stattfinden kann.

Zeitliche Frist

Siehe jeweils geltende Prüfungsordnung.