Großgeräte der Länder (Art. 143c GG)

Was sind "Großgeräte der Länder"?

In diesem Programm begutachtet die DFG Großgerätebeschaffungen für deutsche Hochschulen. Die Finanzierung erfolgt allein aus Mitteln der Länder. Der Einsatz kann in der Forschung, der Ausbildung und Lehre und der Krankenversorgung erfolgen.

Wie werden diese Großgeräte finanziert?

Im Rahmen der Föderalismusreform stehen den Ländern nach Art. 143c GG Mittel des Bundes für den Aus- und Neubau von Hochschulen und Hochschulkliniken zur Verfügung. Hierzu gehört auch die Finanzierung von Großgeräten. Die Finanzierung der von der DFG positiv begutachteten Großgeräte liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder. Jedes Land kann eigene Verfahren vorgeben, diese müssen aber für alle Hochschulen eines Landes einheitlich sein.

Wie werden Anträge in Nordrhein-Westfalen gestellt?

Im Rahmen dieses Verfahrens begutachtet die DFG in Nordrhein-Westfalen Großgeräteanträge der Länder mit einer Investitionssumme von mehr als 100 T € für die Fachhochschulen und 200 T € für die übrigen Hochschulen.

Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör - dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören - soll eine angemessene Relation bestehen.

Anträge müssen in Nordrhein-Westfalen über das Ministerium bei der DFG vorgelegt werden. Erstellt werden die Anträge durch den Leiter der Einrichtung oder eine für das Gerät verantwortliche Person. Antragsformular und die jeweils notwendigen Beiblätter können von der Homepage der DFG herunter geladen werden.

Innerhalb der Geschäftsstelle der DFG werden alle Anträge auf Großgeräte der Länder von der Gruppe "Wissenschaftliche Geräte und Informationstechnik" bearbeitet. Für jede Gerätegruppe ist ein bestimmter Programmdirektor zuständig. Der Eingang bei der DFG wird dem jeweils verantwortlichen Antragsteller sofort mitgeteilt. Gegebenenfalls werden mit dieser Eingangsbestätigung auch fehlende Unterlagen oder sachliche Korrekturen im Antrag nachgefordert.

Die Unterlagen werden an unabhängige, fachkompetente Gutachter versandt. Wesentlicher Aspekt der Begutachtung ist die Notwendigkeit des Gerätes entsprechend dem geplanten Einsatz in der Forschung, der Ausbildung und Lehre und der Krankenversorgung. Bei der Beurteilung sind weiterhin die im Fachbereich vorhandenen Großgeräte sowie eine kompetente Betreuung des beantragten Großgerätes von Bedeutung. Schließlich kommentieren die Gutachter auch Auswahl, Ausstattung und Preise anhand der vorgelegten Angebote sowie aus eigener Erfahrung und gehen auf die Kalkulation der Folgekosten ein.

Die Frage der Folgekosten ist insbesondere bei solchen Großgeräten relevant, deren Betrieb mit hohen Personal- und/oder Sachkosten verbunden ist. Vor der Beantragung muss eine universitätsinterne Abstimmung über die Sicherstellung dieser Folgekosten stattfinden. Mehrere in einem sachlichen Zusammenhang stehende Anträge können auch in Form eines Antragspaketes zusammengefasst werden. Auch bei gemeinsamer Begründung muss für jedes Gerät ein eigener Antrag ausgefüllt werden.

Nach Ende der Begutachtung geben der Apparateausschuss oder die Kommission für Rechenanlagen der DFG eine abschließende Empfehlung ab. Die Empfehlung der DFG wird dann dem federführenden Antragsteller, dem Bundesland und der Hochschule mitgeteilt.

Die Hochschulen haben die DFG hinsichtlich Stand und Abschluss der Beschaffungsmaßnahme in Kenntnis zu setzen.