Mutterschutz für Studentinnen

Die Meldung der Schwangerschaft an die Hochschulverwaltung sollte, sobald die Schwangerschaft bekannt ist, möglichst zeitnah erfolgen. Nur wenn die Schwangerschaft der Hochschule gemeldet wurde, kann diese auch ihre Fürsorgepflicht wahrnehmen.  

Die Meldung der Schwangerschaft erfolgt an das Prüfungssekretariat. Ansprechpartnerin hierfür ist Frau Paulus-Frick. 

Auf der Informationsseite zum Mutterschutz für Studierende befinden sich die Gefährdungsbeurteilungen für die allgemeinen Studienbedingungen und spezifische Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Studienfächer. Mit Hilfe dieser Beurteilungen kann sich die werdende Mutter mit potentiellen Gefährdungen im Rahmen ihres Studiums vertraut machen.

Zu den Gefährdungsbeurteilungen bieten die Mutterschutzbeauftragten der Fakultäten ein Gespräch an. In diesem Gespräch können die Gefährdungsbeurteilungen auf die jeweilige spezifische Situation einer Studentin hin angepasst und ergänzt werden.  Ergibt sich eine konkrete Gefährdung, wie möglicherweise im Falle eines Laborpraktikums in der Chemie, werden Schutzmaßnahmen festgelegt, die Mutter und Kind schützen und gleichzeitig das Absolvieren des Praktikums ermöglichen. Ansprechpartner*innen für die Erstellung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen  sind die Mutterschutzbeauftragten der Fakultät und das Sachgebiet für Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz der Universität Paderborn.

Darüber hinaus können die Ansprechpartner*innen Ihnen behilflich sein, wenn Probleme bei der Umsetzung von schwangerschaftsbedingten Nachteilsausgleichen oder einer notwendigen Umorganisation des Studiums bestehen.

Studentinnen dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen tätig werden, wenn sie einwilligen und dies für Studienzwecke erforderlich ist. Es ist kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Hochschule muss die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr aber der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer Behinderung des Neugeborenen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.

Während der Schutzfristen gilt grundsätzlich ein Prüfungs- und Teilnahmeverbot. Dieses kann jedoch von Seiten der (werdenden) Mutter außer Kraft gesetzt werden, indem sie eine schriftliche Erklärung vorlegt und für bestimmte Zeiten (z.B. Mutterschutzfrist vor der Geburt) auf die Wahrnehmung der Mutterschutzfrist verzichtet und so dann Veranstaltungen besuchen kann. Das Gleiche gilt für Prüfungen.  Diese schriftliche Erklärung kann zu jeder Zeit widerrufen werden.      

Wenn die (werdende) Mutter die Schutzfristen in Anspruch nehmen möchte, dürfen ihr daraus keine Nachteile entstehen. Das heißt z.B., dass ihr auch bei einer Veranstaltung mit Anwesenheitsverpflichtung die Möglichkeit gegeben werden muss, die Studienleistung zu erbringen /die Veranstaltung abzuschließen, auch wenn sie in den letzten Wochen vor der Geburt nicht mehr an der Veranstaltung teilgenommen hat. Bei zu erbringenden Prüfungsleistungen in der Mutterschutzfrist muss der Mutter ein Termin außerhalb der Mutterschutzfrist oder eine alternative Leistungserbringungsform angeboten werden.    

Beratung zum Mutterschutz für Studentinnen

Gern berät Sie das FamilienServiceBüro zur Frage der Gestaltung des Semesters, in dem das Kind geboren werden soll, oder zur Nutzung der Mutterschutzzeit.

Weiterhin bieten auch das Prüfungssekretariat und die Mutterschutzbeauftragten der Fakultäten Beratung zum Thema Mutterschutz für Studentinnen an.    

Informationen zu den Konsequenzen einer Schwangerschaft für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters enthält dieses Merkblatt. Für Beratung zur Thematik wenden Sie sich an das PLAZ.