Informationen zum Mutterschutz

Rund um die Geburt eines Kindes verfolgt der Mutterschutz verschiedene Zielsetzungen.

Hierbei soll die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau geschützt werden und gleichzeitig soll die Fortführung ihrer Erwerbsfähigkeit ermöglicht werden. Zudem schützt das Mutterschutzgesetz vor einer unberechtigten Kündigung und sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.

Insgesamt soll das Mutterschutzgesetz Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegenwirken. 

Weitere Informationen zum Thema „Mutterschutz“ finden Sie auch hier.

Zu Beginn der Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von Staatszugehörigkeit und Familienstand. Das Gesetz gilt auch für Studentinnen jedoch nicht für selbstständig tätige Frauen. Der Mutterschutz für Beamtinnen ist in der sogenannten Mutterschutzverordnung festgelegt.

Damit die Universität die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Erfolgt eine spätere Information über die Schwangerschaft, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn die Frauen die Mitteilung gemacht haben. Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft werden von der Universität übernommen. Mitarbeiterinnen der Hochschule melden ihre Schwangerschaft bei ihrer*m zuständigen Sachbearbeiter*in.

Der Mutterschutz stellt sicher, dass auch während der Berufstätigkeit Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen werden können. Sie dienen der Gesundheit von Mutter und Kind. Die werdende Mutter sollte einen Termin zur Vorsorgeuntersuchung außerhalb ihrer Arbeitszeit vereinbaren, soweit dies möglich ist. Falls dies nicht der Fall ist, muss der*die Arbeitgeber*in die werdende Mutter ohne Lohn- oder Gehaltsausfall von der Arbeit freistellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorsorgeuntersuchung erforderlich ist. 

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen unzulässig. Der*die Arbeitgeber*in darf während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen. Der Kündigungsschutz gilt nur dann, wenn dem Unternehmen die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie ihm*ihr innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung mitgeteilt wird (am besten per Einwurfeinschreiben).

Während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Geburt ist die Frau selbst nicht an die tariflichen Kündigungsfristen gebunden. Sie kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten, einer Behinderung des Kindes oder einer Frühgeburt 12 Wochen) kündigen.

Schwangerschaft am Arbeitsplatz

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der*die Arbeitgeber*in einer werdenden oder stillenden Mutter dazu verpflichtet, sie so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Hierzu erstellt der*die Arbeitgeber*in nach der Mitteilung der Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung. Aus dieser Beurteilung geht hervor, welche erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die werdende Mutter und das ungeborene Kind zu schützen. Zunächst wird dann versucht die Arbeitsbedingungen so umzugestalten, dass die Gefährdungen ausgeschlossen sind. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, ist es möglich die werdende Mutter an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. 

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, wenn eine Gefährdung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit oder der des Kindes besteht, wie durch: 

  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen (chemische Stoffe, Biostoffe wie z.B. Pilze und Bakterien), Strahlen, Dämpfen etc. ausgesetzt sind,
  • schwere, körperliche Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel zu heben sind,
  • Arbeiten, bei denen sich häufig erheblich gestreckt oder gebeugt werden muss oder bei denen dauernd gehockt oder sich gebückt wird,
  • bei Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen entstehen können oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für das Kind besteht,
  • Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Unfallrisiko besteht,
  • Arbeiten mit ständigem Stehen mehr als vier Stunden täglich nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats.

Werdende oder stillende Mütter dürfen ferner nicht in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Sie dürfen höchstens 8 1⁄2 Stunden täglich und dabei nicht mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.

Bei Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zur Unfallverhütung berät Sie im Namen des betriebsärztlichen Dienstes der Hochschule Frau Lisa Seeland per Mail oder telefonisch unter 0231 995 4125. 

Die Abteilung Sicherheit der Universitätsverwaltung steht ebenfalls bei Fragen für Sie bereit. 

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung endet die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Entbindung. 
Die werdende Mutter kann sich jedoch auf eigenen Wunsch für die sechs Wochen vor der Entbindung durch eine jederzeit widerrufbare Erklärung ausdrücklich zu einer Beschäftigung in dieser Zeit bereit erklären.
Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend.  
Bei einer Frühgeburt sowie einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. 

Regelungen für stillende Mütter

Eine Frau, die stillt, darf nach Wiederaufnahme ihres Arbeitsverhältnisses Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz während der ersten 12 Monate nach der Geburt gesichert: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist der*die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet die stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben zu lassen, bei denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Biostoffen, physikalischen Einwirkungen, belastenden Arbeitsumgebungen, Akkordarbeit oder Fließarbeit. Es sind Schutzmaßnahmen seitens des*der Arbeitgebers*in zu treffen, die eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes ermöglichen oder aber die stillende Frau soll alternative Arbeiten erledigen. Wenn es nicht möglich ist diese Schutzmaßnahmen zu ergreifen, darf der*die Arbeitgeber*in die stillende Frau nicht weiter beschäftigen. 

Finanzielle Absicherung während der Schutzfristen

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur die freiwillig oder pflichtversicherten Mitglieder. 
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem, um die gesetzlichen Abzüge verminderten, durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat mit gleich bleibend 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Auch geringfügig Beschäftigte mit einem Verdienst bis 450 Euro, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind und nicht familienversichert sind (z.B. Studentinnen), erhalten Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist die Arbeitgeber*innenseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Nebentätigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitgeber(*innen)zuschusses zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber(*innen)zuschuss ist von den Arbeitgeber*innen anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 210 Euro.

Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle), Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon: 0228/ 6190. Informationen und Antragsformulare stehen auch im Internet zur Verfügung.

Die*der Arbeitgeber*in hat auch diesen Arbeitnehmerinnen den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem, um die gesetzlichen Abzüge verminderten, durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen.

Beamtinnen steht nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (MuSchBV) die uneingeschränkte Weiterzahlung der Dienstbezüge in der Mutterschutzfrist zu. Nach §4 des MuSchBV wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge durch die Beschäftigungsverbote, wozu auch die Mutterschutzzeiten gehören, nicht berührt, so dass die Bezüge während der Schutzfrist weiter gezahlt werden.