Habe ich einen Vorteil durch eine bestandene Eignungsprüfung?

Unter dem Begriff "Bonierung" versteht man die Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch den Nachweis einer bestandenen Eignungsprüfung. Diese Verbesserung greift nur im Auswahlverfahren mit zulassungsbeschränkten Fächern in bestimmten Lehramtsstudiengängen und auch nur für die bestandene Eignungsprüfung im Fach Musik oder Kunst. Für welches Lehramt eine Bonierung vorgesehen ist, sehen Sie unter den unten aufgeführten Reitern.

Den Nachweis der besonderen studiengangbezogenen Eignung laden Sie innerhalb der Bewerbung hoch. Wird die Bewerbung ohne Upload abgeschickt, kann dieser noch bis zum 20.07.2023 (Ausschlussfrist) nachgereicht werden.

Sollten Sie die Eignungsprüfung an einer anderen Hochschule bestanden haben, laden Sie die Bescheinigung über die Anerkennung der bestandenen Eignungsprüfung hoch. Zwecks Anerkennung der bereits bestandenen Eignungsprüfung wenden Sie sich bitte an:
Frau Hegel (Kunst)
- Herrn Wiemann (Musik)

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Eignungsprüfungen.  

Hinweis: Bei der Eignungsprüfung handelt es sich nicht um einen Sonderantrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote.  

Bewerberinnen und Bewerber, die sich für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang

  • Lehramt an Grundschulen (BA of Ed.)
  • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (BA of Ed.) 
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung (BA od Ed.)

mit dem Fach Kunst bewerben und die besondere studiengangbezogene Eignung für das Fach Kunst nachgewiesen haben, erhalten im Rahmen der Bewerbung für das weitere gewählte Fach - für den Fall, dass dieses Fach einer Zulassungsbeschränkung unterliegt - eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um den Wert von 1,0, höchstens jedoch auf die Durchschnittsnote 1,0.

Sollten Sie sich für das Fach, das Grundlage für die Notenverbesserung ist, nicht einschreiben, entfällt die Verbesserung der Durchschnittsnote.

Ebenfalls ist eine Verbesserung der Durchschnittsnote für ein Zweitstudium nicht möglich.

Bewerberinnen und Bewerber, die sich für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang

  • Lehramt an Grundschulen (BA of Ed.)
  • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (BA of Ed.)
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung (BA od Ed.)
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (BA of Ed.) (Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik Detmold)

für das Fach Musik bewerben und die besondere studiengangbezogene Eignung für das Fach Musik nachgewiesen haben, erhalten im Rahmen der Bewerbung für das weitere gewählte Fach - für den Fall, dass dieses Fach einer Zulassungsbeschränkung unterliegt - eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um den Wert von 1,0, höchstens jedoch auf die Durchschnittsnote 1,0.

Sollten Sie sich für das Fach, das Grundlage für die Notenverbesserung ist, nicht einschreiben, entfällt die Verbesserung der Durchschnittsnote.

Ebenfalls ist eine Verbesserung der Durchschnittsnote für ein Zweitstudium nicht möglich.

Eine Verbesserung der Durchschnittsnote durch eine bestandene Eignungsprüfung im Fach Sport für einen Lehramtsstudiengang ist nicht möglich.