Die häufigsten Fragen

Als SHK gelten für Dich die Rechte, die für alle Arbeitnehmenden gelten. Dazu zählt auch bezahlter Erholungsurlaub. Die Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitstage pro Woche, gesetzlich garantiert sind aber vier arbeitsfreie Wochen im Jahr (bei 6 Monaten Vertragslaufzeit also 2 Wochen, bei 3 Monaten 1 Woche usw.). Solltest Du während des Urlaubs einmal krank werden, hole Dir unbedingt ein Attest, um deinen Urlaub später nachholen zu können. Deinen Urlaub kannst Du in der MiLoG Tabelle zur Arbeitszeiterfassung unter "Ersatzzeiten" eintragen. In der Regel sollte der Urlaub im laufenden Jahr aufgebraucht werden, sodass vermieden wird, im Folgejahr mehr als 4 Wochen Uralub anzusammeln. Für weitere oder spezifische Fragen wende Dich gerne direkt an uns.

Hier findet ihr einen Urlaubsrechner: Link

Und hier eine Tabelle, die euren Urlaubsanspruch zeigt: Link

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sieht vor, dass Arbeitszeit, welche durch einen (gesetzlichen) Feiertag ausfällt, durch den Arbeitgeber vergütet werden muss. Der durch den Feiertag ausgefallene Arbeitstag muss von Dir also nicht nachgearbeitet werden, denn sonst würde der Arbeitgeber das EFZG umgehen und der Feiertag würde dir faktisch nicht bezahlt werden. Diese Regelung ist gültig für alle Arbeitnehmenden. Als Beispiel:

Wenn Du Dienstags von 10-14 Uhr arbeitest und an diesem Tag ist ein Feiertag, musst du die 4 Std. nicht nachholen.

Überstunden dürfen nicht mehr als 50% der monatlichen Arbeitszeit betragen und sind mitbestimmungspflichtig. Überstunden müssen angewiesen werden. Überstunden müssen in Form von Freizeit ausgeglichen werden.

Außerhalb deiner Arbeitszeit musst Du nicht erreichbar sein. Warst Du also während deiner eingeteilten Arbeitszeit von bspw. 9 Stunden pro Woche erreichbar (Mail, Teams, vor Ort im Büro, etc.), so ist deiner Pflichterfüllung Genüge getan. Außerhalb dieser Arbeitszeit musst Du nicht erreichbar sein, weder über WhatsApp, Mail, Telefon etc..

Manchmal ist es schwierig, eine klare Grenze zu ziehen. Dennoch sollte der Grundsatz in eurem und dem Interesse eurer Vorgesetzten sein: Arbeitszeit ist Arbeitszeit und Freizeit ist Freizeit.

Hier findet ihr die Tabellen, mit denen ihr eure Arbeitszeit aufschreiben könnt. Für jedes Kalenderjahr gibt es eine Tabelle. Schreibt eure Arbeitszeit regelmäßig auf. Dies ist nicht nur ein Muss, sondern für euch und eure(n) Arbeitgeber*in wichtig, um einen Überblick über die geleistete Arbeitszeit zu behalten. Auch Überstunden, Krankheit und Urlaub können hier eingetragen werden (Ersatzzeiten).

Wie genau das funktioniert, erklären wir euch an dieser Stelle demnächst an einem Beispiel.

Der Arbeitsvertrag gem. § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Sonderform des Dienstvertrages, bei dem die Hauptleistung des*der Arbeitnehmenden im Tätigwerden für die Arbeitgeberin besteht. In der Regel ist also die Erbringung der vertraglich bestimmten Zahl von Arbeitsstunden an den vereinbarten Arbeitstagen zu leisten. Inwieweit diese Zeit auszufüllen ist, liegt im Bereich des Direktionsrechts des Arbeitgebers gemäß § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO). 

Wenn es also keine anfallende Arbeit gibt, liegt dies in der Verantwortung der Arbeitgeberin. In anderen Worten: Es ist nicht Aufgabe der studentischen Hilfskraft, sich Arbeit „zu suchen“ oder gar neue Arbeit zu „schaffen“. Es muss insbesondere nichts nachgearbeitet werden, wenn es zu wenig Arbeit innerhalb eurer Arbeitszeiten gibt, denn die Arbeitgeberin trägt gem. § 615 BGB das Betriebsrisiko. Daran ändert auch das System zur Zeiterfassung (MiLoG) nichts, da dies zur Aufzeichnung von Arbeitsstunden gedacht ist. Minusstunden o.Ä. entstehen demnach nur dann, wenn Ihr selbstgewählt früher nach Hause geht, und nicht dann, wenn eure Arbeitgeberin euch früher nach Hause schickt, weil es zu wenig Arbeit gibt. Füllt eure Arbeitszeiterfassung auch auf Nachfrage nicht falsch aus.

Sobald ihr mehr als 6 Stunden arbeitet, seid ihr dazu verpflichtet, eine halbe Stunde Pause zu nehmen.

Studentische Hilfskräfte sollten möglichst nicht am Wochenende arbeiten, nicht zuletzt deswegen, weil es sich beim Entgelt der SHK um eine Pauschalvergütung handelt und kein Wochenendzuschlag gezahlt wird (den einzigen gesetzlichen Zuschlag gibt es für Nachtarbeit, alles andere wird tariflich abgegolten).