So­zi­a­le Ab­si­che­rung der Pfle­ge­per­son

Durch das Pflegeversicherungsgesetz (§ 44 SGB XI) wurden Möglichkeiten zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen geschaffen. Wer Angehörige oder auch andere Menschen pflegt, ist unter bestimmten Bedingungen in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert.

Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und Sie diese mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, versorgen. Die Beiträge werden von der Pflegeversicherung des*der Pflegebedürftigen gezahlt.

Wir empfehlen eine umfassende Beratung von der Krankenkasse, der Rentenversicherung und dem Personaldezernat.

Mehr Informationen finden Sier hier.

Viele Personen können wegen der häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen ihrer Erwerbstätigkeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nachgehen. Sie können aufgrund der Pflegetätigkeit unter Umständen zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden.

Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Die Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch bei Bezug einer Teilrente können Beiträge gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.

Voraussetzungen:

Sie müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.

Folgende sonstige Voraussetzungen werden von der Pflegekasse der zu pflegenden Person geprüft:

  • Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde.
  • Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

In welcher Höhe Beiträge gezahlt werden, ist gesetzlich klar definiert (§ 166 SGB VI).

Mehr Informationen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium sowie bei der Deutschen Rentenversicherung. Eine detaillierte Auskunft gibt Ihnen auch die Pflegeversicherung.

Gesetzlich unfallversichert sind Pflegepersonen (z.B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn etc.), die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen.

Der Versicherungsschutz besteht automatisch (von Gesetzes wegen) und ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten werden von den Kommunen getragen.

Versichert sind

  • pflegerische Maßnahmen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Hilfen zur Haushaltsführung
  • die Teilnahme an Pflegekursen sowie
  • die mit den Pflegetätigkeiten zusammenhängenden Wege.

Weitere Informationen und Merkblätter finden Sie bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Die Pflegekasse leistet bei einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung einen festgelegten monatlichen Beitrag (§ 347 Nr.10 III), unabhängig davon, ob jemand mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gepflegt wird.

Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt 2,4 % (Stand 2021).

 

Sozialversicherung der Pflegeperson während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, bzw. während dem Bezug des Pflegeunterstützungsgelds

  • Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
  • Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erbracht.
  • In der Pflegeversicherung besteht Beitragsbefreiung.
  • In die Unfallversicherung wird nicht eingezahlt, aber die Pflegeperson steht während der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Bei Minijobs zahlen die gesetzlichen und privaten Pflegekassen die Sozialversicherungsbeiträge zu Renten- und Krankenversicherung.

 

Während der Pflegezeit ist die Pflegeperson über die Pflegeversicherung sozial abgesichert. Die Pflegekasse führt an folgende gesetzliche Sozialversicherungen Beiträge ab:

  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
    Die Höhe der Beiträge orientiert sich am Pflegegrad des Pflegebedürftigen
  • Kranken- und Pflegeversicherung
    Besteht die Möglichkeit der Familienversicherung, so ist diese zu wählen. Ist dies nicht möglich, muss sich die Pflegeperson während der Pflegezeit freiwillig oder privat krankenversichern. Auf Antrag bezuschusst die Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags der Kranken- und Pflegeversicherung.

Pflegepersonen können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern.

Quelle & Weitere Informtionen

 

Sozialversicherung während der Familienpflegezeit

  • Im Rahmen der reduzierten Lohnzahlung werden auch Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherung weiterbezahlt.
  • Wegen des niedrigeren Einkommens während der Familienpflegezeit sind im Bedarfsfall auch Arbeitslosengeld und Krankengeld niedriger.
  • Auch die Beiträge zur Rentenversicherung sind während dieser Zeit niedriger, da sie sich prozentual aus dem Einkommen berechnen.
    Allerdings haben Pflegende die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu beantragen. Weitere Auskünfte gibt der Rentenversicherungsträger.
  • Ist der Pflegende privat krankenversichert, weil sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann es passieren, dass das reduzierte Einkommen unter diese Grenze sinkt. Dann ist der Pflegende verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Auf Antrag kann er jedoch für die Familienpflegezeit von dieser Versicherungspflicht befreit werden und Mitglied seiner privaten Krankenversicherung bleiben. Für diese Zeit wird in der Regel eine individuelle, befristete Vertragsänderung ausgehandelt.

Quelle & weitere Informationen