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Foto: Universität Paderborn

Foto: Johannes Pauly

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Was versteht man unter Wartezeit?

Als Wartezeit wird die Zeit bezeichnet, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. das Abitur) und dem Beginn des beabsichtigten Studiums vergeht. Ausgehend von der Wartezeit werden sog. Wartesemester berechnet. Die Anzahl Ihrer Wartesemester ist relevant, wenn Sie sich um einen Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang bzw. Fach bewerben. Im Vergabeverfahren werden bis maximal 7 Wartesemester berücksichtigt.

Für die Errechnung der Anzahl an Wartesemestern zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der/die Bewerber/-in an einer deutschen Hochschule als Student/-in eingeschrieben (=immatrikuliert) war. Aufgrund dessen, dass nur volle Halbjahre als Wartezeit gezählt werden, bedeutet dies auch, dass dieser Abzug vorgenommen wird, sobald eine Immatrikulation für einen Tag in den oben festgesetzten Zeiträumen bestand.

Beispiele:

  • Sollten Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung im Juli 2019 erworben und sich nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben haben, verfügen Sie bei Ihrer Bewerbung zum Wintersemester 2020/21 über zwei Wartesemester (01.10.2019 – 30.09.2020 = 2 volle Halbjahre).
  • Haben Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung im Juli 2019 erworben und sich zum Wintersemester 2019/20 (bis einschließlich Sommersemester 2020) an einer deutschen Hochschule eingeschrieben, verfügen Sie bei Ihrer Bewerbung zum Wintersemester 2020/21 über kein Wartesemester. Dabei ist es unerheblich, ob Sie in Ihrem Wunschstudiengang eingeschrieben sind oder sich für ein "Parkstudium" immatrikuliert haben.
  • Haben Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung im Juli 2019 erworben und sich ausschließlich für das Wintersemester 2019/20 an einer deutschen Hochschule eingeschrieben, verfügen Sie bei Ihrer Bewerbung zum Wintersemester 2020/21 über ein Wartesemester.
  • Sie haben Ihre Hochschulzugangsberechtigung im Juli 2018 erworben. Sie haben sich zum Wintersemester 2019/20 an einer deutschen Hochschule eingeschrieben, deren Semesterbeginn vor dem 01.10.2019 lag, z.B. Semesterbeginn 01.09.2019 wie bei Fachhochschulen üblich. Sie waren durchgängig bis zum 31.08.2020 immatrikuliert. Dann verfügen Sie bei Ihrer Bewerbung zum Wintersemester 2020/21 über 1 Wartesemester:
    o    01.10.2018 bis 31.03.2019 = 1 Wartesemester, da zu keinem Zeitpunkt immatrikuliert
    o    01.04.2019 bis 30.09.2019 = kein Wartesemester, da vom 01.09. bis 30.09.2019 immatrikuliert
    o    01.10.2019 bis 31.03.2020 = kein Wartesemester, da vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 immatrikuliert
    o    01.04.2020 bis 30.09.2020 = kein Wartesemester, da vom 01.04. bis 31.08.2020 immatrikuliert

Die Anzahl Ihrer Wartesemester wird aufgrund Ihrer im Bewerbungsformular angegeben Daten automatisch errechnet, eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich. Daher ist es wichtig, dass sämtliche in der Online-Bewerbung abgefragten Daten vollständig und richtig angegeben werden, da unvollständige und falsche Daten zu einer Rücknahme Ihrer Zulassung bzw. zu einer Versagung Ihrer Einschreibung führen können. Kontrollieren Sie daher in Ihrem eigenen Interesse die von Ihnen angegebenen Daten auf Vollständig- und Richtigkeit.

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