Mut­ter­schutz/El­tern­zeit

Mutterschutz

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit ihrer Einwilligung beschäftigt werden.

Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (z.B. Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.

Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (somit auch während der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.

Bitte reichen Sie dem zuständigen Personalsachbearbeiter bzw. der zuständigen Personalsachbearbeiterin einen Nachweis über die Schwangerschaft mit dem errechneten Geburtstermin (ihr Einverständnis vorausgesetzt, reichen sie bitte eine Kopie aus dem Mutterpass – aus dem der errechnete Geburtstermin ersichtlich ist – mit ein).

Weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes/ der Kinder (1 Tag vor dem 3. Geburtstag). Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen - unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner/ die Partnerin die Elternzeit nutzt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich auch unab­hängig vom Bezug des Elterngeldes möglich. Bitte beachten Sie, dass Elterngeld in Lebensmonaten gewährt wird. Die Mutterschutzfrist wird bei der Mutter auf die mögliche dreijährige Gesamt­dauer der Elternzeit angerechnet.

Die*Der Antragsteller*in muss erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Für Geburten ab 01.07.2015 kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Wochenstunden möglich. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder im Rahmen von  § 15 Abs. 2 BEEG verlängert werden.

Fristen:

Elternzeit zwischen der Geburt und Vollendung des 3. Lebensjahres des Kinder/ der Kinder ist spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Soll die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen (z. B. Elternzeit Vater), muss die Anmeldung spä­testens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. 

Für Geburten ab 01.07.2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes/ der Kinder 13 Wochen.

Eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Anschluss an eine Elternzeit ist gesondert zu beantragen.

Zur Beantragung von Elternzeit nutzen Sie bitte dieses Formular.

Bei Fragen zur Elternzeit steht Ihnen Ihr Personalsachbearbeiter bzw. Ihre Personalsachbearbeiterin gern zur Verfügung.   

Externe Links:

Leitfaden zum Mutterschutz - Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend

Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend