In­for­ma­ti­o­nen zur Ex­port­kon­trol­le

Die Universität Paderborn agiert in ihren verschiedenen Handlungsfeldern nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene. So unterhält sie etwa internationale Kooperationen, bildet ausländische Studierende aus, empfängt internationale Gastwissenschaftler*innen und deckt ihren Bedarf an Liefer- und Dienstleistungen teilweise auf dem internationalen Markt.

Im Rahmen ihrer Tätigkeitsbereiche nimmt die Universität Paderborn damit am Außenwirtschaftsverkehr teil, der zwar grundsätzlich frei, jedoch zum Schutz der Völkergemeinschaft vor Menschenrechtsverletzungen, Proliferation und Terrorismus durch staatliche Eingriffe beschränkt ist.

Diese unter dem Begriff der Exportkontrolle zusammengefassten Beschränkungen sind sowohl im nationalen Recht (Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) als auch im Unionsrecht der EU (z.B. Dual-Use-VO (VO (EU) 2021/821)) verankert. Auf internationaler Ebene ist zudem das US (Re-) Exportrecht mit seinem extraterritorialen Geltungsanspruch zu beachten.

Gemeinsames Ziel dieser Vorschriften ist es zu verhindern, dass die Sicherheit durch Massenvernichtungswaffen und konventionelle Waffen bedroht wird und dass sensible Güter wie auch sensible Kenntnisse und Fähigkeiten in Krisengebiete gelangen.

Die Universität Paderborn ist wie alle Unternehmen, Hochschulen etc. verpflichtet, diese Regelungen einzuhalten. Weder die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit noch eine Zivilklausel entbindet von dieser Pflicht. Ziel der Exportkontrolle ist es dabei nicht, die Forschung zu beschränken oder ihre Ergebnisse zu zensieren, sondern allein, deren Missbrauch zu verhindern.

Verstöße gegen die vorgenannten nationalen und europäischen Regelungen können zu schweren Reputationsschäden für die UPB und die handelnden Personen/Institute führen sowie im Extremfall Geld- oder Haftstrafen für handelnde Personen nach sich ziehen.

Bei der Einschätzung, ob Vorgaben des Außenwirtschaftsrechtes bei Ihrem jeweiligen Vorhaben zu berücksichtigten und damit möglicherweise einhergehende Verbote oder Genehmigungspflichten zu beachten sind, helfen Ihnen die folgenden Fragen:

 

Der erste Schritt gilt der Prüfung, ob personenbezogene Embargos gegen die an Ihrem Vorhaben beteiligte Person bzw. Organisation vorliegen. Inhalt und Umfang der jeweiligen Sanktionen sind in nationalen und internationalen Sanktionslisten zusammengefasst. Ein Eintrag in einer dieser Listen entfaltet für die jeweilige Person bzw. Organisation weitreichende Wirkung. Durch das Einfrieren ihrer sämtlichen Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen erfolgt faktisch eine Vermögensentziehung.

In der Folge besteht für alle Wirtschaftsteilnehmer das Verbot, den gelisteten Personen bzw. Organisationen unmittelbar oder mittelbar Geld oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Wirtschaftliche Ressourcen sind dabei Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind, die selber kein Geld darstellen, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Die personen- bzw. organisationsbezogenen Embargos sind unabhängig von der Beteiligung eines bestimmten Staates an Ihrem Vorhaben und können daher grundsätzlich jeden Sachverhalt betreffen.

Soweit personenbezogene Embargos nicht vorliegen, ist im Falle einer beabsichtigten Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern (der Begriff umfasst Waren, Software und Technologie) in ein Drittland in einem nächsten Schritt zu bewerten, ob das jeweilige Gut als besonders sensibel im Außenwirtschaftsverkehr eingestuft ist. Das ist bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können) und zum anderen bei Rüstungsgütern, Waffen und Munition der Fall. Die betroffenen Güter sind in der nationalen Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) und der europäischen Güterliste (Anhang I zur EG Dual Use Verordnung) aufgelistet und definiert. Diese Listen enthalten neben Waren auch Software und Technologie.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Einschätzung daher besonders, dass auch die Bereitstellung von Technologie in verkörperter und auch in unverkörperter Form (Weitergabe per Telefon, E-Mail oder Bereitstellung von Daten in einer Cloud) ggf. eine Ausfuhr darstellen kann.

Neben der Ausfuhr solcher sensiblen Güter unterliegt auch die Erbringung bestimmter, als „technische Unterstützung“ bezeichnete Dienstleistungen (z.B. im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung oder kerntechnischen Anlagen) den Ausfuhrbeschränkungen.

Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie erfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.

Die beabsichtigte Ausfuhr sensibler Güter und auch die technische Unterstützung in bestimmten Bereichen setzt wegen der güterbezogenen Genehmigung- bzw. Unterrichtungspflichten regelmäßig eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle voraus.

Für eine erste Einschätzung, ob ein Gut (Ware, Software, Technologie), das ausgeführt oder für das technische Unterstützung erbracht werden soll, Einschränkungen unterliegt, kann ein Tool des Zolls verwendet werden: https://auskunft.ezt-online.de/ - für die Ermittlung der hierfür benötigten Warennummer, kann die Seite https://www.zolltarifnummern.de/ verwendet werden.

Im Zweifel können Sie sich jederzeit an den Exportkontrollbeauftragten wenden.

Im nächsten Schritt ist das an Ihrem Vorhaben beteiligte Land im Hinblick auf mögliche Embargos in den Blick zu nehmen. Der Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Ländern kann eingeschränkt oder untersagt sein. Solche länderbezogenen Beschränkungen können sich ggf. auch auf Personen mit Aufenthalt in Deutschland auswirken, sofern sie einem solchen Land staatsangehörig sind bzw. dort ihren Wohnsitz haben.

Unterschieden wird dabei zwischen Totalembargo (i.d.R. vollständiges Verbot des Außenwirtschaftsverkehrs), Teilembargo (Beschränkungen für bestimmte Güter und Dienstleistungen, immer individuell) und Waffenembargo (Verbote des Verkaufs, der Ausfuhr, der Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Dienstleistungen).

Eine Übersicht der aktuellen Länderembargos einschließlich der zugrunde liegenden Rechtsakte finden Sie hier: www.sanctionsmap.eu

Weitere Informationen zum Thema Embargos sind der Internetseite des BAFA zu entnehmen: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/embargos_node.html

Zuletzt ist der tatsächliche Verwendungszweck des auszuführenden Gutes zu bewerten.

Denn auch die Ausfuhr eines nicht in der Güter- bzw. Ausfuhrliste aufgeführten Gutes zieht verwendungsbedingte Genehmigungspflichten nach sich, wenn sie im Zusammenhang mit einer sensiblen Verwendung steht („Catch-all-Vorschrift“). Um eine solche handelt es sich u.a. bei chemischen, biologischen Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörper und Flugkörpern dafür, bei allgemeiner militärischer Verwendung, nuklearen Zwecken oder nuklearer Verwendung.

Eine Genehmigungspflicht setzt voraus, dass Sie selber entweder Kenntnis von der sensiblen Verwendung haben oder hierüber durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet worden sind.

Zu beachten ist, dass hier keine Ermittlungspflicht besteht. Sollten Sie aber Kenntnis von der geplanten sensitiven Verwendung erlangen oder sollte sich diese offensichtlich aus den Umständen ergeben, kontaktieren Sie den Exportkontrollbeauftragten.