Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals abseits der Beschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in den Qualifizierungsphasen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) setzt voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Die Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist (siehe auch Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen).

Die Qualifizierung kann die Förderung der Promotion, der Habilitation oder eines anderen wissenschaftlichen Weiterbildungszieles sein. Zum anderen muss die Befristungsdauer angemessen im Verhältnis zur Förderung des Qualifizierungszieles sein.

Die Befristungsdauer für das wissenschaftliche Personal, das überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG), soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

Mit dem Antrag auf Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskräften (WHK) und bei Verlängerungen der Arbeitsverträge ist das Qualifizierungsziel von der/dem Fachvorgesetzten konkret anzugeben.

§ 2 WissZeitVG unterscheidet zwischen der Phase vor Abschluss einer Promotion und der Zeit nach der Promotion.

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht promoviert sind, können bis zur Dauer von sechs Jahren beschäftigt werden.

Nach Abschluss der Promotion ist eine nochmalige insgesamt 6-jährige befristete Beschäftigung zulässig.

Dieser Zeitraum verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 (vor der Promotion) und Promotionszeiten ohne Beschäftigung oder ohne anrechenbare Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (sog. Bonuszeit).

Auf die Beschäftigungszeit von sechs Jahren sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse (auch drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnisse) mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer deutschen Hochschule oder einer staatlichen oder überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 WissZeitVG sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden.

Die Möglichkeit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus den in § 2 Abs. 1 WissZeitVG sowie der Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus den in § 2 Abs. 5 WissZeitVG genannten Gründen.

Zu den befristungsrechtlichen Fragestellungen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrer zuständigen Personalsachbearbeiterin bzw. Ihrem zuständigen Personalsachbearbeiter auf.

Informationen:

Informationen zur Anwendung des Wissenschaftszeitvertragesgesetzes (WissZeitVG)

Ergänzende Informationen zur Anwendung des Wissenschaftszeitvertragesgesetzes (WissZeitVG) unter Berücksichtigung pandemiebedingter Belastungen von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen

Wissenschaftschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen

Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft