Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ist aufgrund der Coronavirus-Pandemie um eine zeitliche Übergangsregelung im § 7 Abs. 3 WissZeitVG ergänzt worden.

Die Gesetzesänderung finden Sie hier.

Diese gesetzliche Regelung gilt für das wissenschaftliche Tarifpersonal, welches zur Qualifizierung beschäftigt wird (Qualifizierungsphase).

Inwieweit von der Möglichkeit zur Vertragsverlängerung Gebrauch gemacht wird, hängt von vielfältigen Faktoren ab und ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Ein Antrag der/des Fachvorgesetzten ist hierfür erforderlich.

Bei Fragen zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen steht das Personaldezernat, Sachgebiet 4.2, gern zur Verfügung. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch hier.