Hinweise zum Probestudium

Ein Probestudium ist ausschließlich in zulassungsfreien Bachelorstudiengängen möglich. Im Probestudium muss eine bestimmte Anzahl von Leistungen (Prüfungen, etc.) erbracht werden. Für die erbrachten Leistungen werden Leistungspunkte (ECTS) vergeben. Ist das Probestudium erfolgreich, berechtigt dies zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang.

Das Probestudium dauert 2 Semester. Eine Verlängerung des Probestudiums ist in folgenden Fällen möglich: 

  1. für Teilzeitstudierende entsprechend dem Verhältnis der Regelstudienzeit in Teilzeit zur Regelstudienzeit in Vollzeit, gerundet zu vollen Semestern (Teilzeitstudium zurzeit an der Universität Paderborn nicht möglich)

  2. bei Behinderung oder chronischer Erkrankung um höchstens zwei Semester unter Berücksichtigung des Grads der Einschränkung der Studierfähigkeit,

  3. bei Mitwirkung als gewählte*r Vertreter*in in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften oder der Studierendenwerke um höchstens ein Semester,

  4. bei Wahrnehmung des Amtes der*des Gleichstellungsbeauftragten um höchstens ein Semester,

  5. bei Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne von § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung um höchstens zwei Semester,

  6. bei Pflege einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 16 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung um höchstens zwei Semester oder

  7. bei sonstigen vergleichbaren Umständen um höchstens 2 Semester. 

Die Verlängerung des Probestudiums ist schriftlich mittels Formular beim Studierendensekretariat zu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise und im Fall der Beantragung nach Nr. 7 eine ausführliche schriftliche Begründung beizufügen. Empfohlen wird, die Beantragung umgehend nach Eintritt des Umstands nach Nr. 1 bis 7 vorzunehmen, z. B. im Fall der Kindererziehung bereits zusammen mit der Bewerbung. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen für das Semester, das dem letzten Probesemester folgt. 

Eine Beurlaubung unterbricht das Probestudium.

Das Probestudium ist erfolgreich, wenn

  • in Bachelorstudiengängen pro absolviertem Probesemester durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen Credit-Transfer-System erworben wurden oder

  • in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung in den absolvierten Probesemestern vorgesehen sind.

Das verlängerte Probestudium ist erfolgreich, wenn mindestens die Leistungspunkte bzw. Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die im Fall eines zweisemestrigen Probestudiums nachzuweisen wären. 

Der Nachweis des erfolgreichen Probestudiums erfolgt in zwei Schritten: 

  1. Dem Studierendensekretariat ist bereits bis zum Ende des letzten Probesemesters (30.09./31.03.) unaufgefordert nachzuweisen, dass das Probestudium auf Grund der bereits erbrachten und der angemeldeten Leistungen voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden kann. Hierfür ist eine Bestätigung des Zentralen Prüfungssekretariats (ZPS) bzw. für Lehramtsstudiengänge des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) einzureichen. Bis zum Eingang dieser Bestätigung sind keine Veranstaltungsanmeldungen für das folgende Semester möglich, da Ihre Rückmeldung nicht vorgenommen werden kann.
  2. Der Erfolg des Probestudiums ist schließlich ebenfalls unaufgefordert mit Bestätigung des ZPS bzw. des PLAZ bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn des auf das Probestudium folgenden Semesters nachzuweisen.

Wird eine der Bestätigungen nach Schritt 1 oder Schritt 2 nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, ist eine Rückmeldung in diesem Studiengang/Fach nicht mehr möglich und es erfolgt die Exmatrikulation aus diesem Studiengang/Fach.

Falls das Probestudium nicht erfolgreich abgeschlossen wird, kann unter Umständen die Umschreibung in einen anderen zulassungsfreien Studiengang/ein anderes zulassungsfreies Fach erfolgen. Hierzu erkundigen Sie sich bitte frühzeitig bei den zuständigen Sachbearbeitern*Sachbearbeiterinnen des Studierendensekretariats.

Ein nicht bestandenes Probestudium in einem zulassungsfreien Studiengang steht der Bewerbung für eine Zugangsprüfung nicht entgegen.