Visum/Aufenthaltstitel für Familienangehörige

Je nach Staatsangehörigkeit benötigt auch Ihre Familie ein Visum für die Einreise.

Auf der Seite des Auswärtigen Amts finden Sie eine Übersicht über die Länder, für die eine Visumpflicht für die Einreise nach Deutschland besteht.

Falls Sie bzw. Ihre Familienmitglieder ein Visum benötigen, empfiehlt es sich, die Anträge für Sie und Familienangehörige gleichzeitig zu stellen. Dies gilt i.d.R. auch, wenn Ihre Familie erst später einreisen möchte, da die Bearbeitung des Antrags mehrere Wochen dauern kann. Am besten vereinbaren Sie so früh wie möglich einen Termin und erkundigen sich, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Bitte beachten Sie: Falls Ihre Familienangehörigen mit- bzw. nachreisen, benötigen Sie ggf.

  • für Ihre*n Ehepartner*in das Original der Heiratsurkunde und eine beglaubigte deutsche Übersetzung
  • für Ihr/e Kind/er die Geburtsurkunde und eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde

Wenn Sie Staatsangehörige*r der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Arbeitnehmer*in in Deutschland sind, benötigen Ihre Familienangehörigen, die selbst Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats sind, weder ein Visum für die Einreise noch eine Genehmigung für einen längeren Aufenthalt. Für die Einreise ist lediglich ein gültiger Pass oder Personalausweis notwendig. Nach ihrer Einreise müssen Ihre Familienglieder sich ebenfalls beim Einwohnermeldeamt der Stadt anmelden.

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der EU. Sie müssen jedoch eine spezielle (rein deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine Ausnahme betrifft Familienangehörige von EU- und EWR-Bürger*innen, die selbst weder Unions-, EWR-Bürger*innen oder Schweizer*innen sind: Ob ein Visum für die Einreise erforderlich ist oder nicht, richtet sich nach den Bestimmungen, die für Personen mit der jeweiligen Nationalität gelten. Eine Ausnahme gilt, wenn sie einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR besitzen.

Da es einige weitere Ausnahmen bzw. Regulierungen gibt, beispielsweise für Familienangehörige von Studierenden, informieren Sie sich bitte vorher bei den zuständigen Behörden, welche Regeln für Sie gelten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder eines internationalen Wissenschaftlers bzw. einer internationalen Wissenschaftlerin können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

Voraussetzungen:

  • Sie (bzw. die Person, zu der der Nachzug erfolgen soll) müssen einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen
  • Es muss ausreichender Wohnraum für die Familie zur Verfügung stehen
  • Dies müssen Sie durch einen Mietvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl und der Höhe der monatlichen Kosten nachweisen.
  • Der Lebensunterhalt der Familie muss gesichert sein
  • Sie müssen Einkommensnachweise der letzten drei Monate, eine aktuelle Arbeitgeberbestätigung, aus der Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen, sowie einen Arbeitsvertrag vorlegen.

Wenn die Person, zu der der Nachzug erfolgen soll, einen Aufenthaltstitel für Forschende (§20) hat oder Inhaber*in einer Blauen Karte EU (§19a) ist müssen die Familienmitglieder keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Nähere Auskünfte erteilt die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde.

Der Aufenthaltstitel für Familienangehörige berechtigt i.d.R. auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Detaillierte Informationen zum Familiennachzug finden Sie auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

und auf der Website der Stadt Paderborn: