Rechtliche Regelungen
Hier finden Sie grundlegende rechtliche Regelungen zu den Themen Mutterschutzgesetz, Elternzeit sowie Krankenversicherung.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für Studentinnen jeder Staatsangehörigkeit, die sich in einem Teilzeitbeschäftigungs- bzw. befristeten Arbeitsverhältnis befinden (z. B. studentische Hilfskräfte). Das Mutterschutzgesetz sieht insbesondere folgende Bestimmungen vor:
Kündigungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz – unabhängig davon, ob eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Der Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsverträgen gilt nur bis zum regulären Ablauf des Beschäftigungsvertrages. Dieser Kündigungsschutz besteht jedoch nur, wenn der*dem Arbeitgeber*in die Schwangerschaft bekannt war oder ihr*ihm innerhalb von 2 Wochen nach einer Kündigung bekannt gegeben wird. Wenn die Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit in Anspruch nimmt, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zu deren Ablauf.
Schutzfristen und Schutzvorschriften
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen danach. Eine Weiterbeschäftigung vor der Geburt ist mit Zustimmung der Schwangeren möglich, diese Entscheidung kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Während der Schutzfristen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Werdende Mütter dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die „Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind“ gefährden würden (§ 3 MuSchG). Dazu gehören u. a. Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Nachtarbeit und schwere körperliche Arbeiten. Auch mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind, dürfen Schwangere nicht betraut werden (§ 4 MuSchG).
Stillende Mütter, die nach Ablauf der Schutzfrist wieder berufstätig sind, haben Anspruch auf Freistellung für zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde.
Nähere Informationen zum Mutterschutzgesetz/Mutterschaftsgeld sind hier. Informationen zum Mutterschaftsgeld für Student*innen können unter dem Punkt Finanzierung des Studiums mit Kinder(ern) nachgelesen werden.
Detaillierte Ausführungen zum Thema „Elternzeit" finden Sie unter folgendem Link.