Organisation des Studiums

Student*innen können unter anderem aufgrund einer Schwangerschaft, zur Kinderbetreuung oder zur Pflege einer*eines Angehörigen ein Urlaubssemester beantragen. Der Antrag kann elektronisch über PAUL  > Studium > Studienorganisation > Meine Anträge (für das Sommersemester bis zum 21.03 und für das Wintersemester bis zum  21.09) gestellt werden. 

Wer aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege einer*eines nahen Angehörigen beurlaubt ist, ist berechtigt Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Werden keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, wird das Semester als Hochschulsemester angerechnet. Werden Studien- und Prüfungsleistungen im Urlaubssemester erbracht, wird das Semester im Nachhinein als Fachsemester angerechnet. Die Beurlaubung aufgrund von Kindererziehung ist möglich solange das Kind nicht eingeschult wurde. Der Antrag ist jedes Semester neu fristgerecht zu stellen und mit den entsprechenden Nachweisen über PAUL hochzuladen.

Das FamilienServiceBüro bietet individuelle Beratung zur Frage, ob ein Urlaubssemester in der gegebenen Situation sinnvoll ist oder ob eher darauf verzichtet werden sollte, an. 

Auch für ein Urlaubssemester entstehen Semestergebühren, die je nach Beurlaubungsgrund variieren. Wenn das Semesterticket während der Beurlaubung nicht benötigt wird, ist die Erstattung des Mobilitätsbeitrags möglich. Der Erstattungsantrag ist ebenfalls über PAUL > Studium > Studienorganisation > Meine Anträge zu stellen. Der Antrag sowie das Semesterticket selbst müssen vor Beginn des Urlaubsemesters zurückgegeben werden. Weitere Informationen dazu sind auf der Seite des AStA zu finden. 

Das BAföG-Amt muss über eine Beurlaubung informiert werden, da während einer Beurlaubung aus den oben genannten Gründen kein BAföG-Anspruch besteht.

Weitere Informationen zum Thema Beurlaubung finden sie auch auf der folgenden Seite.

Im Sommersemester 2014 hat das Präsidium der Universität Paderborn den neuen >Familienparagrafen< für die Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet. Er soll sukzessive in alle Studien- und Prüfungsordnungen integriert werden. Den Fakultäten wird empfohlen, die Regelungen des >Familienparagrafen< bereits nach Beschlussfassung umzusetzen. 

Folgende Punkte regelt der >Familienparagraf<:

a) Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen
Student*innen mit Familienaufgaben haben die Möglichkeit, im Bedarfsfall Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in Ausnahmefällen in anderer Form zu erbringen (z.B. werdende Mütter bei praktischen/ experimentellen Prüfungen und Vorliegen der Voraussetzungen von § 9 Mutterschutzgesetz). Voraussetzung ist hierbei, dass die Erfolgskontrolle auch durch die andere Erbringungsform möglich ist. Die Abgabefrist der Bachelor- und Masterarbeit kann im Einzelfall verlängert werden, regelmäßig höchstens auf das Doppelte der vorgesehenen Bearbeitungszeit. 

b) Mutterschutzfristen
Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung oder nach den besonderen Bestimmungen; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. Die Frist für die Abgabe einer Abschlussarbeit wird für die Mutterschutzzeit ausgesetzt und läuft danach weiter, d.h. sie verlängert sich um die Mutterschutzzeit. Studentinnen, die sich während der Prüfungszeiten im Mutterschutz befinden, müssen schriftlich erklären, dass sie für den Prüfungstermin/ die Prüfungstermine auf den Mutterschutz verzichten. Sie können dann aber in der Mutterschutzzeit bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn von Prüfungsleistungen zurücktreten. 

c) Krankheit des Kindes
Die durch ärztliches Attest belegte Erkrankung eines Kindes im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als Prüfungsunfähigkeit der*des Kandidat*in, wenn die Betreuung nicht anders gewährleistet werden konnte, insbesondere bei überwiegend alleiniger Betreuung des Kindes. 

Weitere Informationen zum >Familienparagrafen< können Sie in diesem Dokument nachlesen.

Im Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Universität Paderborn sind folgende Informationen zu finden:

  • (3.3.1) Die Universität Paderborn wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass sich Schwangerschaft, Elternschaft sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht negativ auf Studium und Studien­abschluss auswirken. Dies ist durch einen Familienparagraphen in den Prüfungsordnungen geregelt. Die Hochschule bemüht sich, das Lehrangebot so zu organisieren, dass das Stu­dium auch als Teilzeitstudium absolviert werden kann und Präsenz- und Fernstudium kombinierbar sind.
  • (3.3.2) Das prüfungsrelevante Lehrangebot, insbesondere die Pflichtveranstaltungen, sollen nach Möglichkeit zeitlich so terminiert werden, dass die Teilnahme mit der Betreuung von Kindern zu vereinbaren ist.

Diese Regelungen sind unter dem Punkt 3.3 Studium und Elternschaft bzw. Pflege zu finden. Den vollständigen Rahmenplan können Sie hier nachlesen. 

Informationen zum Thema Elternzeit finden Sie auf der folgenden Seite.