Mutterschaftsgeld

Studentinnen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dabei werden zwei Ausgangssituationen unterschieden:

  • Studentinnen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und als Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben für die Dauer der Schutz­fristen sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ausschlaggebend für den Anspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht bzw. es wäh­rend der Schutzfrist beginnt oder während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist. Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses sind für den Anspruch auf Mutter­schaftsgeld nicht maßgeblich, es gelten hier auch vorübergehend ausgeübte oder gering­fügig entlohnte Beschäftigungen. Während der Mutterschutzfristen erhält die Frau von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschutzgeld in Höhe von 13,- € pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei Monate vor der Schutzfrist den täglichen Höchstsatz von 13,- €, so ist der*die Arbeitgeber*in verpflichtet, die Diffe­renz zum Nettolohn als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu entrichten. Beantragt wird das Mutterschaftsgeld bei der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettolohns erhalten also die Studentinnen, die  Mitglied einer gesetzlichen Kran­kenkasse sind und deren Arbeitsverhältnis zum Beginn der Mutterschutzfrist besteht.

 

  • Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld in einer Höhe von maximal (einmalig) 210,- €, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist, d. h. sechs Wochen vor der Geburt, in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Der formlose Antrag ist zusammen mit dem errechneten Entbindungstermin an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu richten:

          Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
          Mutterschaftsgeldstelle

          Friedrich-Ebert-Allee 38
          53113 Bonn
          Tel.: 0228/ 619-1888
          Homepage

Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von maximal 210,- € erhalten demnach die Studentinnen, die nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsverhältnis zum Beginn der Mutterschutzfrist besteht.