Leistungen nach dem SGB II (ALG II und Sozialgeld)
Student*innen, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf ALG II und Sozialgeld. Ob eine konkrete Förderung auch tatsächlich erfolgt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Für schwangere Studentinnen, studierende Eltern und deren Kinder bestehen aber folgende Ausnahmen:
- Beurlaubung vom Studium
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Student*innen, die sich aufgrund von Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Krankheit vom Studium haben beurlauben lassen, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Sie können, bei entsprechender Bedürftigkeit, ALG II beziehen. Dieses beinhaltet einen Regelsatz, angemessene Kosten für Heizung und Unterkunft sowie Mehrbedarfe und einmalige Leistungen.
- Mehrbedarfe und einmalige Leistungen
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Der Ausschluss von ALG II für (nicht beurlaubte) Student*innen bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Nicht inbegriffen sind dagegen Bedarfe, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben. Diese Mehrbedarfsleistungen können, im Falle der Hilfsbedürftigkeit, auch bezogen werden, wenn ein BAföG-Anspruch besteht. Dazu gehören Mehrbedarfe für
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II)
- Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
- einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für das Baby (§24 Abs. 3 SGB II)
- Härtefallregelung
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In besonderen Härtefällen kann gem. § 27 Abs. 3 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens gewährt werden. In den fachlichen Hinweisen zu §27 SGB II sind diese Härtefälle definiert. Sie sind zu finden auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit. Die Annahme eines Härtefalls kommt u. a. in Betracht, wenn
- das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht,
- das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch BAföG gefördert werden kann und der Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre.
Die Praxis zeigt allerdings, dass nur sehr wenige Student*innen Hilfen nach der Härtefallregelung erhalten. Nichtsdestotrotz ist eine Antragstellung einen Versuch wert.
- Sozialgeld
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Der Leistungsausschluss für Student*innen gilt nicht für ihre hilfebedürftigen Familienangehörigen, wie z.B. für das minderjährige Kind, wenn dessen Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt. Studierende Eltern können für ihre Kinder das sogenannte Sozialgeld (§ 28 SGB II) beziehen. Dieses beinhaltet für Kinder bis 6 Jahre den Regelsatz von 229 € und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. 6 bis 13 Jahre alte Kinder erhalten eine Regelleistung von 261 € und 14 bis 17 Jahre alte Kinder erhalten 296 Euro.
Das sollten Sie beachten:
Der Bezug von Sozialgeld und Wohngeld (siehe unter 6.) schließen sich gegenseitig aus. Sie sollten in jedem Fall vor der Beantragung einer Leistung prüfen, welche Leistung für Ihren Haushalt vorteilhafter ist. Dies zu überblicken erfordert allerdings eine Einzelfallberechnung, die recht kompliziert ist. Um dies zu entscheiden, sollten Sie in jedem Fall eine Beratung in Anspruch nehmen. Wenn studierende Eltern für ihre minderjährigen Kinder Sozialgeld beziehen, können sie selbst Wohngeld beantragen. Ausgeschlossen sind in diesem Fall die Kinder, für die Sozialgeld bezogen wird.
- Kontakt zur Beantragung von SGB II-Leistungen
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Jobcenter Kreis Paderborn (Geldleistungen)
Winfriedstraße 54
33098 Paderborn
Telefon: 0 52 51 / 54 09 - 0
Fax: 0 52 51 / 54 09 - 109
E-Mail: info(at)jobcenter-paderborn(dot)deIn der Liegenschaft Winfriedstraße 54 sind nur noch terminierte Vorsprachen möglich. Anliegen jeglicher Art klären Sie bitte vorrangig im Kundencenter, Rathenaustr. 28-30, 33102 Paderborn.
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