Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)

Student*innen, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Ob eine konkrete Förderung auch tatsächlich erfolgt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Für schwangere Studentinnen, studierende Eltern und deren Kinder bestehen aber folgende Ausnahmen:

Student*innen, die sich aufgrund von Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Krankheit vom Stu­dium haben beurlauben lassen, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Sie kön­nen, bei entsprechender Bedürftigkeit, Bürgergeld beziehen. Dieses beinhaltet einen Regelsatz, angemessene Kosten für Heizung und Unterkunft sowie Mehrbedarfe und einmalige Leistungen.

Der Ausschluss vom Bürgergeld für (nicht beurlaubte) Student*innen bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Nicht inbegriffen sind dagegen Bedarfe, die sich aus besonderen Lebens­umständen ergeben. Diese Mehrbedarfsleistungen können, im Falle der Hilfsbedürftigkeit, auch bezogen werden, wenn ein BAföG-Anspruch besteht. Dazu gehören Mehrbedarfe für

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II)
  • Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
  • einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für das Baby (§24 Abs. 3 SGB II)

In besonderen Härtefällen kann gem. § 27 Abs. 3 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunter­halts in Form eines Darlehens gewährt werden. In den fachlichen Hinweisen zu §27 SGB II sind diese Härtefälle definiert. Sie sind zu finden auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit. Die Annahme eines Härtefalls kommt u. a. in Betracht, wenn 

  • das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht,
  • das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch BAföG gefördert werden kann und der Abschluss wegen fehlender Mittel gefähr­det wäre.

Die Praxis zeigt allerdings, dass nur sehr wenige Student*innen Hilfen nach der Härtefallregelung erhalten. Nichtsdestotrotz ist eine Antragstellung einen Versuch wert.

Der Leistungsausschluss für Student*innen gilt nicht für ihre hilfebedürftigen Familienangehöri­gen, wie z.B. für das minderjährige Kind, wenn dessen Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Unter­haltsvorschuss) den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt. Studierende Eltern können für ihre Kinder das sogenannte Bürgergeld (§ 28 SGB II)  beziehen. Dieses beinhaltet für Kinder bis 6 Jahre den Regelsatz von 357 Euro. 6 bis 13 Jahre alte Kinder erhalten eine Regelleistung von 390 Euro und 14  bis 17 Jahre alte Kinder erhalten 471 Euro. Schulkinder erhalten mehr für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.

Das sollten Sie beachten:

Der Bezug von Bürgergeld und Wohngeld (siehe unter 6.) schließen sich gegenseitig aus. Sie soll­ten in jedem Fall vor der Beantragung einer Leistung prüfen, welche Leistung für Ihren Haushalt vorteilhafter ist. Dies zu überblicken erfordert allerdings eine Einzelfallberechnung, die recht kompliziert ist. Um dies zu entscheiden, sollten Sie in jedem Fall eine Beratung in Anspruch nehmen. Wenn studierende Eltern für ihre minderjährigen Kinder Bürgergeld beziehen, können sie selbst Wohngeld beantragen. Ausgeschlossen sind in diesem Fall die Kinder, für die Bürgergeld bezogen wird. 

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