Kindergeld

Einen Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europä­ischen Wirtschaftsraums und der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland Kindergeld erhalten. In Deutschland wohnende ausländische Staatsangehörige können Kindergeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte andere Aufenthaltstitel können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen. Interna­tionale Student*innen , die nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums haben, erhalten kein Kindergeld für ihre Kinder.

Es werden nicht nur die leiblichen Kinder berücksichtigt, sondern auch adoptierte Kinder, Pflege-, Stief- und Enkelkinder, sofern sie ständig im Haushalt der Eltern, Adoptiveltern, Großeltern oder Pflegeeltern leben. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten Voraussetzungen. Für Kinder, die bereits volljährig sind, wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden, wozu auch ein Studium zählt (jedoch nicht in der Zeit, in der das Studium wegen Schwangerschaft und Kindererziehung unterbrochen wurde).

Grundsätzlich haben beurlaubte Student*innen für sich selbst keinen Kindergeldanspruch (für ihre Kinder gilt dies nicht). Für eine aufgrund einer Schwangerschaft beurlaubte Studentin wird in der Regel bis zum Ende der Mutterschutzfrist Kindergeld gezahlt. Wird das Studium jedoch in dem auf die Beurlaubung folgenden Semester fortgesetzt, kann die Zeit vom Ende der Mutter­schutzfrist (acht Wochen nach der Geburt) bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit aner­kannt werden, wenn sie höchstens vier Monate beträgt (Bundessteuerblatt Teil 1, Nr. 14 v. 12.08.1996).

Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das Kinder­geld wird monatlich ausgezahlt. Beantragt wird das Kindergeld bei den Familienkassen der zuständigen Arbeitsagenturen. Erforderlich hierfür sind der ausgefüllte Kindergeldantrag und die Geburtsbescheinigung. Ausländische Antragsteller*innen benötigen auch ihren Pass. 

 

Weiteren Informationen finden Sie im Merkblatt Kindergeld.

Kontakt

Agentur für Arbeit Paderborn
Familienkasse Detmold

(zuständig auch für Paderborn)
Braunenbrucher Weg 18
32758 Detmold
Tel.: 0800 4 5555 30
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