BAföG – Sonderregelungen bei Schwangerschaft und Kindererziehung

Schwangerschaft

Grundsätzlich erhält die Förderung nur der, der die Ausbildung tatsächlich betreibt. Sie wird jedoch auch geleistet, solange die Studentin durch eine Schwangerschaft gehindert ist, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwan­gerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a). Sobald absehbar ist, dass die drei Monate überschritten werden, sind Sie dazu verpflichtet, das BAföG-Amt über die Unterbrechung des Studiums zu informieren. Bei einer Unterbrechung des Studiums sollten Sie  überprüfen, ob möglicherweise ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Gerne berät Sie hierzu das FamilienServiceBüro.

Verlängerung des Förderungsanspruchs

Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann für eine „angemessene Zeit“ Förderung über die Förderungs­höchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten worden ist.

In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester,
  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes : 1 Semester pro Lebensjahr,
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester. 

Dabei müssen die Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das für Sie zustän­dige Amt für Ausbildungsförderung in jedem Einzelfall.

Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auf beide studierenden Elternteile ver­teilt werden. Dafür müssen die Eltern eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Wichtig ist auch, dass die berücksichtigten Verlängerungszeiten am Ende nicht zu einer Erhö­hung der "BAföG-Schulden" führen; gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird für die Zeit, in der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet.

Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG

BAföG-Empfänger*innen, die mit ihrem Kind/ ihren Kindern in einem Haushalt leben, erhlalten den sogenannten Kinderbetreuungszuschlag. Sind beide Eltern förderungsberechtigt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), müssen sie sich einigen, wer den Kinderbetreuungszuschlag erhält. Weitere Informationen, z.B. zur Höhe des Zuschlags, finden Sie hier. Es zählen alle eigenen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.

Verspätete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG

Nach dem 4. Fachsemester muss beim BAföG-Amt der Leistungsnachweis eingereicht werden, in dem bestätigt wird, dass der bis dahin übliche Ausbildungsstand erreicht wurde. Der Leistungs­nachweis kann unter gewissen Voraussetzungen auch später vorgelegt werden. Im Falle einer Studienverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

Eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises ändert die festgesetzte Förderungshöchst­dauer nicht. Zum gegebenen Zeitpunkt kann ein entsprechender Antrag auf "Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus" gestellt werden.

Altersgrenze und BAföG

Normalerweise erhalten Student*innen, die ihre Ausbildung mit 30 Jahren oder älter beginnen, aufgrund einer festgelegten Altersbegrenzung keine Förderung nach dem BAföG. Es existiert allerdings eine Ausnahmeregelung für Mütter bzw. Väter, die aufgrund der Erziehung eines Kin­des unter 14 Jahren ihr Studium noch nicht begonnen haben. Diesen kann auch nach dem Über­schreiten der Altersgrenze BAföG bewilligt werden, wenn sie nachweisen können, dass sie sich überwiegend um das Kind gekümmert haben und aus diesem Grund an einer frühzeitigeren Auf­nahme des Studiums verhindert waren. Student*innen, die nach dem 30. Lebensjahr ihr Studium aufnehmen, Leistungen nach dem BAföG beantragen und diese aufgrund der Erziehung eines Kin­des unter 10 Jahren bewilligt bekommen, werden elternunabhängig gefördert. Elternunabhängige Förderung heißt, dass Einkommen und Vermögen der Eltern nicht zur Berechnung der Förde­rungshöhe herangezogen werden.

Unter der Telefonnummer 0800-22 36 341 bietet das Bundesministerium für Bildung und For­schung gemeinsam mit dem Deutschen Studierendenwerk eine gebührenfreie Hotline zum BAföG an. Auf der folgenden Seite sind außerdem aktuelle Informationen zum BAföG nachzulesen.