NRW-Universitäten lehnen Blindflug ab – Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land werden nicht unterzeichnet

Die aktive Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Aufgaben und ihre Verpflichtung zur effektiven Wirtschaftsführung gebieten es den Universitäten, keine unberechenbaren finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Die Landesregierung ändert mit dem nun vorliegenden Entwurf eines neuen Hochschulgesetzes die zukünftigen Rahmenbedingungen für die Hochschulen allerdings gravierend. Dabei ist die konkrete Ausgestaltung der künftigen Regelungen zurzeit nicht bekannt. Aufgrund dieser Unsicherheit sehen sich alle Universitäten des Landes nicht in der Lage, die Ziel- und Leistungsvereinbarungen für 2014-2015 mit dem Wissenschaftsministerium zu unterzeichnen. Eine Unterzeichnung käme einem Blindflug gleich. Diese Entscheidung wurde der Wissenschaftsministerin, Svenja Schulze, gestern schriftlich übermittelt.

Bei den Ziel- und Leistungsvereinbarungen handelt es sich um Vereinbarungen, die zwischen Land und Hochschulen jeweils für zwei Jahre geschlossen werden. Darin werden Entwicklungen in den Bereichen Forschung und Lehre, Gleichstellung, Internationalisierung, Transfer oder Diversity Management verabredet. Zum Jahresende 2013 würde eigentlich die Unterzeichnung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen V (ZV V) ausstehen. Parallel zum Verhandlungsprozess hat die Landesregierung den Entwurf für ein neues Hochschulgesetz vorgelegt, in dem die Hochschul- und Wissenschaftslandschaft in Nordrhein-Westfalen fundamentale Veränderungen erfährt. Dem Land werden weitreichende Regelungs- und Eingriffsmöglichkeiten in die Hochschulautonomie übertragen. Offen bleibt allerdings, wie diese neuen Regulierungen im Detail ausgestaltet sein werden. Somit sind den NRW-Universitäten die gesetzlichen Rahmenbedingungen und ihre finanziellen Handlungsspielräume, unter denen sie in den nächsten Jahren agieren müssen, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine verantwortungsvolle Abschätzung der Auswirkungen der ZV V ist nicht möglich.

Diese Entscheidung wird keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Universitäten in Nordrhein-Westfalen haben. Da die Hochschulen ihren gesellschaftlichen Auftrag aktiv wahrnehmen, versichern sie, auch ohne die Unterzeichnung der ZV V allen ihren Verpflichtungen sachgerecht nachzukommen. Insbesondere für die Studierenden wird sich nichts ändern. Die Hochschulen gewährleisten gute Lehre und exzellente Forschung, garantieren ein differenziertes und ausgewogenes Studienangebot, gute Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Studium sowie die Vielfalt der Fächer.
 

Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW
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