Exkurs: Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Wissenschaftliches Personal kann auf Basis des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) an einer deutschen Hochschule bis zu zwölf Jahre befristet angestellt werden (Medizin: 15 Jahre), davon maximal sechs Jahre vor der Promotion. Auf die Zwölf-Jahres-Regelung werden alle zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisse sowie Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge mit mehr als einem Viertel der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung angerechnet. Wird die Promotion früher als nach sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen, können „nicht genutzte Jahre" vor der Promotion zu den sechs Jahren nach der Promotion hinzuaddiert werden (sogenannte eingesparte Promotionszeiten). Auf die sechs Jahre vor der Promotion werden Stipendien nicht angerechnet, aber bei der Feststellung auf eingesparte Promotionszeiten werden sie angerechnet! Ebenso können Promotionszeiten ohne Arbeitsvertrag oder Stipendium bei der Feststellung der eingesparten Promotionszeiten angerechnet werden!
Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist die Befristung innerhalb der Zwölf-Jahres-Regel nur bei einer Beschäftigung möglich, die der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Das kann die Promotion oder Habilitation sein, aber auch andere wissenschaftliche Qualifizierungen (z.B. Projektmanagement im Bereich der Wissenschaft, Nachwuchs-/ Arbeitsgruppenleiter etc.). Die Dauer der Befristung muss dem Qualifizierungsziel angemessen sein, deshalb muss in jedem Arbeitsvertrag ein Qualifizierungsziel genannt werden.
Folgende Ausnahmen und Verlängerungsmöglichkeiten gibt es: Aufgrund der Betreuung eigener Kinder, Stief- oder Pflegekinder können die sechs bzw. zwölf Jahre verlängert werden (pro Kind um zwei Jahre). Auch bei Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können die sechs bzw. zwölf Jahre um zwei Jahre verlängert werden.
Bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten gelten Sonderregelungen. Die Dauer der Befristung richtet sich hier nach der Projektlaufzeit.