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Ersatzmitglied

Ersatzmitglied (§ 28 LPVG NW)

Zur Erhaltung der Beschlussfähigkeit und Vollständigkeit des Personalrats werden auf den Wahlvorschlägen regelmäßig mehr Kandidat*innen aufgeführt als Personalratsmitglieder zu wählen sind. Die nicht gewählten Bewerber*innen werden (erst) in dem Moment zu Ersatzmitgliedern, in dem sie zeitweise oder dauerhaft für ein verhindertes Mitglied des Personalrats (endgültiges Ausscheiden, zeitweilige Verhinderung) eintreten (BVerwG 17.5.2017 - https://www.bverwg.de/170517B5P6.15.0 ).
Mit seinem Eintritt wird das Ersatzmitglied grundsätzlich vollberechtigtes Mitglied des Personalrats mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
Das Ersatzmitglied tritt automatisch kraft Gesetzes bereits ab Beginn der Verhinderung und nicht erst mit Benachrichtigung in den Personalrat ein, und ist dementsprechend von diesem Zeitpunkt an für die gesamte Dauer der Verhinderung von den besonderen Schutzvorschriften zugunsten von Personalratsmitgliedern (§ 15 KSchG, § 43 LPVG NW) umfasst (https://openjur.de/u/542762.html).

Die Reihenfolge des Eintretens von Ersatzmitgliedern ergibt sich unmittelbar und ausschließlich aus dem Gesetz. Bei einer Personenwahl tritt der*die nicht gewählte Bewerber*in derselben Gruppe mit der höchsten Stimmenzahl ein. Bei einer Verhältniswahl treten die Wahlbewerber*innen derselben Liste, der das verhinderte Personalratsmitglied entstammt, in der Reihenfolge ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag ein. Wenn eine Liste erschöpft ist, tritt kein Ersatzmitglied ein; denn es darf nicht auf eine andere Liste zurückgegriffen werden (BVerwG 16.7.1963).
Wenn ein Ersatzmitglied verhindert ist, dann gelten für die Auswahl und Tätigwerden eines weiteren Ersatzmitglieds dieselben Regeln.