
Auch für die Finanzierung von Ersatzpflegekräften, die im Falle von Urlaub oder Krankheit der Hauptpflegeperson den pflegebedürftigen Menschen in der häuslichen Umgebung pflegen, stellt die Pflegeversicherung Leistungen zur Verfügung. Die Leistungen für Verhinderungspflege liegen für die Jahre 2010 und 2011 bei 1510 Euro pro Jahr und können jährlich für maximal 4 Wochen in Anspruch genommen werden. Die Mittel können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Hauptpflegeperson den pflegebedürftigen Menschen vor Eintritt des Verhinderungsfalles mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Wenn die Verhinderungspflege von nahen Verwandten übernommen wird, können diese lediglich Fahrkostenersatz und Verdienstausfall bis zu der Summe von 1510 Euro geltend machen. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können auch nebeneinander innerhalb eines Kalenderjahres beansprucht werden. Die Hauptpflegeperson kann beispielsweise im Frühling in Urlaub fahren und Verhinderungspflege beanspruchen. Sollte sie dann im Herbst aufgrund einer Erkrankung nicht pflegen können, können Leistungen für die Kurzzeitpflege beantragt werden. Der Anspruch auf Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzeitpflege entsteht jedes Kalenderjahr wieder neu. Die Leistungen für Verhinderungspflege können auch sukzessive über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Wenn pflegende Angehörige beispielsweise einmal pro Woche eine Ersatzpflegekraft (z. B. Nachbarin) beschäftigen, um zum Arzt zu gehen oder ihrem Hobby nachzugehen, können hierfür im Jahr Leistungen bis zur Höhe von derzeit 1510 Euro bezogen werden.
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