Familiengerechte Hochschule

Studium und Pflege von Angehörigen

Beurlaubung vom Studium

Studierende können sich für die Pflege von Angehörigen, denen bereits eine Pflegestufe zuerkannt wurde, vom Studium beurlauben lassen. Möglich ist dies bei der Pflege von Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern und einer/eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten.

Der Antrag muss beim Studierendensekretariat während der Semesterrückmeldefristen (15.02 Sommersemester, 15.08. Wintersemester) für jedes Semester neu gestellt werden. Die spätere Beantragung eines Urlaubssemesters ist jeweils bis zum 31.3./30.9. noch möglich. In diesem Fall wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 12 Euro fällig. 

Während einer Beurlaubung vom Studium fallen keine Studienbeiträge an. Sozialbeiträge sind jedoch zu entrichten. Die genauen Beträge können dem Beurlaubungsformular entnommen werden. Wenn das Semesterticket nicht genutzt wird, ist eine Erstattung des Mobilitätsbeitrags (zurzeit 107,50 €) möglich.

Beurlaubungsformular 

Das BAföG-Amt sollte über eine Beurlaubung umgehend informiert werden, da es während dieser Zeit keine BAföG-Zahlungen gibt und bereits erfolgte Zahlungen zurückerstattet werden müssen. Studierende, die sich für die Pflege eines Angehörigen beurlauben lassen, haben unter entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (ALG II).

Nach § 48 Abs. 5 Hochschulgesetz können Studierende während einer Beurlaubung wegen Pflege eines Angehörigen oder Erziehung/Betreuung eines Kindes Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

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