Familiengerechte Hochschule

Pflegestufen

Dem Umfang des Hilfebedarfs entsprechend werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen.

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (rund um die Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.

Darüber hinaus gibt es noch eine sogenannte Härtefallregelung. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit die Stufe III weit übersteigt. In diesem Fall kann die Pflegekasse weitere Leistungen gewähren.

"Pflegestufe 0" - Betreuungsgeld
Menschen, deren Pflegebedürftigkeit für die Pflegestufe I nicht ausreicht, die aber aufgrund einer eingeschränkten Alltagskompetenz einen Betreuungsbedarf haben, erhalten seit der Neuregelung der Pflegeversicherung im Sommer 2008 die sogenannte "Pflegestufe 0". Dies gilt beispielsweise für viele Demenzkranke. Sie erhalten, je nach Voraussetzung, jährlich 1200 Euro (Grundbetrag) oder 2400 Euro (erhöhter Betrag) Betreuungsgeld.

Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, die bereits einer Pflegestufe zugeordnet wurden, können diese Leistungen zusätzlich zu ambulanten Sachleistungen und/oder Pflegegeld beziehen. Informationen darüber, wer berechtigt ist diese Leistungen zu beziehen, finden sich im § 45a SGB XI.

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